Die Coronakrise hat dramatische Auswirkungen. Dies betrifft sowohl die Bevölkerung als auch die Privatwirtschaft hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Fortexistenz. Aufgrund der Schließungsverfügung der deutschen Behörden ist es zahlreichen Unternehmen momentan nicht mehr erlaubt, ihren Betrieb fortzuführen. Glück im Unglück haben hierbei eigentlich noch diejenigen Betriebe, die eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben.

Die Betriebsschließungsversicherung bietet eine umfassende Absicherung vor den finanziellen Folgen bei einer behördlich angeordneten Betriebsschließung aufgrund einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit oder eines Krankheitserregers. Die Versicherung er­setz­t im Scha­den­fall den Er­trags­aus­fall, wobei in der Regel die Haft­zeit auf 30 Ta­ge be­grenzt ist, so­wie wei­te­re Kos­ten, insbesondere die Lohn­kos­ten der Angestellten.

„Dies gilt allerdings nur in der Theorie“, erklärt der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft. „Wie mehrere große deutsche Versicherer übereinstimmend erklärten, gilt Versicherungsschutz nicht aufgrund von behördlichen Auflagen und Allgemeinverfügungen, die aufgrund von Covid-19 ausgesprochen wurden.“

Die Begründungen hierfür sind unterschiedlich. In der Regel läuft es allerdings darauf hinaus, dass die Versicherungen damit argumentieren, dass die Viruserkrankung Covid-19 bei Abschluss der Versicherung noch nicht bekannt gewesen und deswegen auch nicht versicherbar gewesen sei.

„Diese Begründung erachten wir für schlicht falsch", entgegnet die Fachanwältin für Versicherungsrecht, Rechtsanwältin Aylin Kempf. „Denn es ist ja nun mal Sinn und Zweck einer Versicherung, Versicherungsschutz auch für noch nicht feststehende Versicherungsfälle zu erteilen. Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn die Versicherung in den Bedingungen explizit namentlich aufgeführte Seuchen und Erkrankungen benennt und versichert. Diese namentliche Einschränkung ist aber in der Regel in den Versicherungsbedingungen gerade nicht zu finden. Wir bewerten daher die Ablehnung der Versicherungen als untauglichen Versuch, sich ihrer Eintrittspflicht zu entziehen und gehen vielmehr von guten Erfolgsaussichten für die Betriebe aus, um Zahlungsansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung zu erhalten.“

Wir empfehlen daher Betroffenen, zeitnah Rechtsrat bei auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.

Über die Kanzlei

L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft ist eine inhabergeführte und ausschließlich auf den Gebieten des Versicherungsrechts und des Kapitalmarktrechts tätige Fachkanzlei.

Wir vertreten Versicherungskunden und geschädigte Anleger bundesweit und verfügen hierzu mit dem Kanzleisitz in München und Sprechtagen in Berlin, Hamburg und Köln bundesweit über die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung unserer Mandanten. Unsere Rechtsanwälte können auf zahlreiche Erfolge vor deutschen Gerichten zurückblicken. Zentrales Element unserer Mandatsbearbeitung ist die gemeinsame Mandatsbetreuung durch die Partner der Kanzlei. Nur durch eine gemeinsame Mandatsbearbeitung und die Beachtung des Vier-Augen-Prinzips kann die bestmögliche Mandatsbearbeitung sowie eine persönliche und vertrauensvolle Anwalts-Mandanten-Beziehung gewährleistet werden. Fließband-Betreuung und den Einsatz von Berufsanfängern lehnen wir ab.

Unser Credo liegt in der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit unseren Mandanten. Dabei können sie sich auf unsere Expertise und langjährige Berufserfahrung verlassen. Dem Begriff der Dienstleistung messen wir große Bedeutung zu. Wir können auf ein breites Netzwerk von Sachverständigen zugreifen und bieten unseren Mandanten somit die sachverständige Untermauerung ihrer Anspruchsbegründung.

Im Zentrum der Mandatsbearbeitung steht stets die persönliche Beziehung zwischen unseren Mandanten und uns. Wir sind jederzeit für unsere Mandanten persönlich erreichbar und stehen ihnen als direkter Ansprechpartner für Fragen zur Verfügung. Somit müssen unsere Mandanten keine Angst zu haben, alleine gelassen zu werden, sondern können auf unsere professionelle Arbeit vertrauen. Wir sind es seit vielen Jahren gewohnt, gegen Großbanken und Versicherungsgesellschaften anzutreten. Die vielen Prozessgewinne unserer Rechtsanwälte zeigen: Unser Erfolg gibt uns Recht!

Kontakt

Rechtsanwälte Christian Luber, LL.M., M.A., und Aylin Kempf
L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft
München: Morassistraße 18, 80469 München, Tel. 089.999 533 450
Hamburg*: Neuer Wall 63, 20354 Hamburg, Tel. 040.356 763 58
Berlin*: Kurfürstendamm 21, 10719 Berlin, Tel. 030.221 869 95
Köln*: Richmodstraße 6, 50667 Köln, Tel. 0221.969 864 13

* Sprechtag nach telefonischer Vereinbarung

Fax 089.999 533 459
Mail info@lp-rechtsanwaelte.com
Web www.lp-rechtsanwaelte.com

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