Am einfachsten wäre es, ein Zusatzentgelt für den Test zu veranschlagen.
Auch brauchen die Krankenhäuser zusätzlich schnell Rechtssicherheit für die Abrechnung von Tests für COVID-Verdachtsfälle in Notfallambulanzen. „Diese müssen nach den derzeitigen Regelungen der Kassenärztlichen Vereinigungen mittels Überweisung an niedergelassene Labore übersandt werden, die dann mit den Kassenärztlichen Vereinigungen abrechnen. Die Berechtigungen zu solchen Überweisungen werden den Krankenhäusern in vielen Regionen von den KVen verweigert. Zudem besteht das Problem, dass in den Laboren der Krankenhäuser durchgeführte Tests bei den Abrechnungen häufig nicht anerkannt werden. Wenn mit dem Gesetzentwurf nun vorgesehen wird, die Labore der Tierärzte zu nutzen, sollte dies für die der Krankenhäuser uneingeschränkt möglich sein“, so der DKG-Hauptgeschäftsführer Georg Baum. Auch brauchen die Krankenhäuser eine von den KVen unabhängige gesetzliche Testdurchführungsermächtigung für die Notfallambulanzen.
Kurzfristigen Handlungsbedarf, der in dieses Gesetz aufgenommen werden sollte, sehen die Krankenhäuser bei den Finanzierungsregelungen des Schutzschirms.
Schon jetzt ist erkennbar, dass die Freiheithaltepauschale von 560 Euro für die große Zahl der nicht belegten Intensivbetten unzureichend ist. Dass derzeit nur ca. 3000 Intensivbetten für Corona-Patienten gebraucht werden, konnte bei der Konzeption der Finanzierungsregelungen des Rettungsschirms nicht erwartet werden. Deshalb muss insbesondere für die Intensivbetten die Freihaltepauschale deutlich erhöht werden. Auch brauchen die Kliniken mit hohen Patientenrückgängen ergänzende Liquiditätshilfen, denn die Refinanzierung der Pflegekosten ist – bei einer hohen Quote ausfallender Fallpauschalen aus der Regelversorgung – blockiert.
Ebenfalls dringlicher gesetzlicher Handlungsbedarf besteht in der Abschaltung von Datenlieferungen, die die Krankenhäuser in den nächsten Wochen zur Weiterentwicklung der Pflegeuntergrenzen zu liefern hätten. Erfasst davon sind u. a. 360 Krankenhäuser mit Intensivstationen. Sie müssten Daten zur Belegung und zur Pflegekräfteausstattung für einen Zeitraum von drei Monaten des letzten Jahres zusammenstellen. Dazu haben die Krankenhäuser jetzt schlichtweg keine Zeit. Wir appellieren an Minister Spahn, dies zu stoppen.
Nicht nachvollziehbar ist, die vorgesehene Strafzahlung von mindestens 20.000 Euro bei einem Fehler bei der neu in Kliniken mit diesem Gesetzentwurf auferlegten unterjährigen Lieferung der „21er Daten“ an das InEK-Institut für Auswertungszwecke. Diese Daten umfassen unter anderem viele Angaben zu jedem Behandlungsfall inklusive des ICD-Schlüssels, des OPS-Codes, der Entgelte und Kosten des Abrechnungsfalls. Ob die Daten vollständig geliefert wurden, soll das InEK-Institut anhand von Vorjahresvergleichen ermitteln. Eine Vergleichbarkeit des Leistungsgeschehens im Jahr 2020 mit den Vorjahren ist jedoch aufgrund der aktuellen Situation nur begrenzt möglich. „Schon ein einziger Fehler würde zu dieser Strafzahlung führen. Aus Sicht der Krankenhäuser ist dies ein maßloses Bestrafen und steht im krassen Widerspruch zu den allseits anerkannten Leistungen der Krankenhäuser zur Überwindung der Pandemie. Misstrauen und Strafzahlungen sind in keiner Weise gerechtfertigt“, erklärte Baum.
Beispiel: Medizinische Daten des Behandlungsfalls
Falldaten
Entlassender Standort
Entgeltbereich
KH-internes Kennzeichen des Behandlungsfalls
Institutionskennzeichen der Krankenkasse
Muss-Angabe bei GKV-Patienten
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Geschlecht
Aufnahmedatum
Aufnahmeanlass
Aufnahmegrund
Fallzusammenführung
Fallzusammenführungsgrund
Aufnahmegewicht
Entlassungs-/Verlegungsdatum
Entlassungs-/Verlegungsgrund
Alter in Tagen am Aufnahmetag
Alter in Jahren am Aufnahmetag
Patientennummer
Anzahl interkurrenter Dialysen
Beatmungsstunden
Behandlungsbeginn vorstationär
Behandlungstage vorstationär
Behandlungsende nachstationär
Behandlungstage nachstationär
Institutionskennzeichen des verlegenden Krankenhauses
Belegungstage in einem anderen Entgeltbereich
Beurlaubungstage im BPflV-Entgeltbereich
Fachabteilungsangaben
Fachabteilung
Datum der Aufnahme in die Fachabteilung
Datum der Verlegung-/Entlassung aus der Fachabteilung
Diagnosenangaben
Diagnoseart
ICD-Version
Diagnoseschlüssel (ICD-Kode)
Sekundär-Diagnoseschlüssel
Prozedurenangaben
OPS-Version
Prozedurenschlüssel (OPS-Kode)
Lokalisation
OPS-Datum
Belegoperateur
Beleganästhesist
Beleghebamme
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) ist der Dachverband der Krankenhausträger in Deutschland. Sie vertritt die Interessen der 28 Mitglieder – 16 Landesverbände und 12 Spitzenverbände – in der Bundes- und EU-Politik und nimmt ihr gesetzlich übertragene Aufgaben wahr. Die 1.942 Krankenhäuser versorgen jährlich 19,4 Millionen stationäre Patienten und rund 20 Millionen ambulante Behandlungsfälle mit 1,2 Millionen Mitarbeitern. Bei 97 Milliarden Euro Jahresumsatz in deutschen Krankenhäusern handelt die DKG für einen maßgeblichen Wirtschaftsfaktor im Gesundheitswesen.
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