Viereinhalb Jahren nach dem Beginn des Diesel-Abgasskandals von VW stehen wichtige Entscheidungen an. Am Bundesgerichtshof BGH (5. Mai 2020) und Europäischen Gerichtshof EuGH (30. April 2020) werden in Kürze grundlegende Fragen geklärt. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Lahr erwartet insgesamt vor Gericht ein positives Ende für die Verbraucher aus. 20 von 24 Oberlandesgerichte verurteilen derzeit VW wegen vorsätzlich sittenwidriger Täuschung und Schädigung nach § 826 BGB. Die Verbraucher-Kanzlei hat jüngst vier solcher Urteile vor Oberlandesgerichten gegen den Autobauer erstritten. Die Kanzlei gehört zu den führenden im Diesel-Abgasskandal. Die beiden Inhaber haben den Verbraucherzentrale Bundesverband in der Musterfeststellungsklage gegen VW vertreten und einen 830-Millionen-Euro-Vergleich ausverhandelt. Für vom VW-Vergleich betroffene Verbraucher bietet die Kanzlei derzeit ein kostenfreies Servicepaket zur Beratung an.

Vier klare Verurteilungen von VW im Diesel-Abgasskandal

Die Oberlandesgerichte Hamm (Az. 1-30 U 489/18), Köln (Az. 22 U 98/18), Zweibrücken (Az. 5 U 39/19) und Stuttgart (AZ.1 U 85/19) haben im Abgasskandal den Volkswagen-Konzern nach § 826 BGB verurteilt. Der Tenor der Urteile, die von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer jeweils erstritten worden sind, war jeweils ähnlich: Dem Kläger steht Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB zu. VW habe dem Verbraucher in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. Der Schaden ist dadurch entstanden, dass VW ein Fahrzeug in den Verkehr brachte, dass mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung das Abgaskontrollsystem manipuliert hat. Durch den Kauf sei der Schaden beim Käufer dann realisiert worden. Die Schädigung lässt sich auch nicht mehr mit dem Aufspielen eines Software-updates aus der Welt schaffen. Für die Gerichte war auch klar, dass die Käufer das Fahrzeug nie erworben hätten, wenn sie von der Motormanipulation gewusst hätten. Es spielt auch keine Rolle, ob das streitgegenständliche Fahrzeug gebraucht gekauft worden sei. VW habe bewusst in Kauf genommen, dass das Fahrzeug in die Verkaufskette eingeführt werde. Der Antrieb für die vorsätzliche Handlung des Autobauers müsse in der Gewinnmaximierung gesucht werden. Der Vorsatz der Täuschung ergebe sich auch daraus, dass davon auszugehen sei, dass der Einbau der Abschalteinrichtung mit Wissen und Wollen von Mitgliedern des Vorstandes stattgefunden habe.

Dieser Argumentation entspricht mittlerweile der Rechtsauffassung der Mehrzahl der Gerichte. Der Bundesgerichtshof hat am 8. Januar 2019 in einem Hinweisbeschluss (Az. VIII ZR 225/17) festgestellt, dass eine Abschalteinrichtung ein Mangel darstellt, der die Käufer dazu berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Selbst das OLG Braunschweig hat am 18. November 2019 bei der zweiten mündlichen Verhandlung über die Musterfeststellungsklage gegen VW angekündigt, bis zum nächsten Termin die Rechtsprechung der verurteilenden OLG genauer studieren zu wollen. Braunschweig hatte bis dahin eine Haftung von VW abgelehnt. Auch hier fand ein Umdenken statt. Letztlich mündete die Bereitschaft des Gerichts in den VW-Vergleich.

Insgesamt, so fasst die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer die Rechtslage und aktuelle Rechtsprechung zusammen, hat sich die Situation für die Verbraucher verbessert, vor Gericht ihre Ansprüche durchzusetzen. Sie sollten daher auch weiterhin den Klageweg gegen die Autobauer überprüfen lassen. Im kostenfreien Online-Check (hier) der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal herausfinden. Die Fälle werden individuell geprüft, ehe man sich auf ein gemeinsames Vorgehen gegen die VW AG einigt. Auch bei anderen Herstellern geht die Prozesslawine jetzt so richtig los. Es gibt bereits einige Verfahren gegen BMW und Opel. Auch Daimler steht juristisch im Fokus. Gerade hier steht das sogenannte „Thermofenster“, eine raffiniertere Abschalteinrichtung als beim EA 189, auf dem Prüfstand. Ein BGH-Beschluss (Az. VIII ZR 57/19) zum Fall „Daimler“ erleichtert das Einholen von Sachverständigengutachten, mit dem man dem Thermofenster und den Autobauern auf die Schliche kommen kann.

Strittige Fragen im Diesel-Abgasskandal von VW

Während die Haftung von VW nach § 826 BGB unstrittig im Fall des Dieselmotors EA 189 ist, gibt es Fragen, über die sich die Gerichte in Deutschland noch nicht abschließend einigen konnten. Hier wird der BGH in den nächsten Monaten Beschlüsse fassen müssen, um für Rechtssicherheit zu sorgen. Folgende Themenkomplexe warten auf abschließende höchstrichterliche Entscheidungen.

  1. Das Thema Nutzungsentschädigung hat in den vergangenen Monaten eine neue Dynamik erhalten. Immer mehr Gerichte vor allem der ersten Instanz wollen das „sittenwidrige“ Handeln von VW, nicht auch noch mit einer Nutzungsentschädigung honorieren – mehr dazu hier. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg regte am 13. Januar 2020 an, dass die Dieselfahrer weniger für die Nutzung ihrer Fahrzeuge zahlen sollten ( 15 U 190/19). Eine Entschädigung soll nur bis zur Geltendmachung des Rückabwicklungsanspruchs bezahlt werden. Auch am Oberlandesgericht Brandenburg gibt es massive Zweifel daran, warum VW vom Diesel-Abgasskandal durch eine Nutzungsentschädigung profitieren sollte. Mit der Entschädigung reduziert sich der von VW an die Kläger zu zahlende Schadensersatz. Bisher haben OLG sich in der Regel für die Nutzungsentschädigung entschieden.
  2. Ob für den Zeitraum zwischen Autokauf und Zustellung der Klage vier Prozent jährliche Zinsen auf den Kaufpreis zu zahlen sind, ist in der Rechtsprechung umstritten. Gerade Landgerichte verurteilen VW zu diesem Zins. Oberlandesgerichte haben das bislang in dieser Deutlichkeit noch nicht so gesehen. Doch auch hier ist kürzlich eine Kehrtwende eingetreten. Das OLG Köln hat diese sogenannten deliktische Zinsen 2019 einem Verbraucher zugesprochen.
  3. Käufer, die nach dem Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals ihr Fahrzeug erworben hatten, gingen bei OLG meist leer aus. Das OLG Oldenburg hat ebenfalls in dem Verfahren (Az. 14 U 166/19) mit der bisherigen Rechtsprechung gebrochen. Selbst, wenn der klagende Käufer über den Diesel-Abgasskandal bei VW informiert gewesen sein sollte, schützt das die VW AG nicht vor ihrer Strafe. Für das Gericht änderte auch die Ad-Hoc-Mitteilung des VW-Konzerns vom Herbst 2015 nichts am sittenwidrigen Handeln.
  4. Auch die Verjährung im Diesel-Abgasskandal von VW ist heftig umstritten. VW pocht auf die dreijährige Verjährungsfrist in zwei Varianten: Die erste beginnt Ende 2015 zu laufen und endet 2018. Die zweite beginnt Ende 2016 und endet 2019. Normalerweise beginnt die Verjährungsfrist gegen Ende des Jahres zu laufen, in dem das Tatereignis stattfand. 2015 machte VW den Abgasskandal publik. Realistischer weise ging man bisher davon aus, dass allerhöchsten 2016 die Verbraucher vom Skandal informiert gewesen sein könnten. Der Fall rund um den EA 189 wäre demnach am 1. Januar 2020 verjährt. Aber letztlich braucht es auch dazu eine höchstrichterliche Entscheidung.
Über die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 2000 Verfahren gegen verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträgen wurden mehr als 5000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 12.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten.

In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung – Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führen in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei deshalb für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

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