Die IHK begrüßt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis in der Rechtssache Möbel Martin. Zugleich appelliert die Kammer an die saarländische Landesregierung, die Rechtsverordnung des Landes zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 17. April rasch anzupassen und nicht die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. „Die Möbelhändler im Saarland brauchen Rechts- und Planungssicherheit. Vor allem aber haben sie einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gleichbehandlung und damit auf gleiche Wettbewerbsbedingungen“, so IHK-Hauptgeschäftsführer Heino Klingen.

Aus Sicht der IHK ist eine Flächenbegrenzung im Handel nicht erforderlich, um den mit ihr verfolgten Zweck – Reduzierung der Gefahr von Ansteckungen mit dem Coronavirus – zu erreichen. Klingen: „Die Verkaufsfläche insgesamt sagt per se nichts über die Zahl der Kunden aus, die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem Geschäft aufhalten und wie nahe sie sich kommen. Entscheidender sind die konsequente Einhaltung der Abstandsregelungen und die Umsetzung der Hygienevorschriften. Unternehmen, die dies gewährleisten, sollten öffnen dürfen.“

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