Das Kurzarbeitergeld (KUG) ist eine beitragsfinanzierte Lohnersatzleistung für Arbeitnehmer eines Betriebes, um unvermeidbare Arbeits- und Entgeltausfälle zu kompensieren und betriebsbedingte Kündigungen zu verhindern.
Krankenhäuser und Arztpraxen haben daher, wie andere Unternehmen auch, in der aktuellen Pandemielage Anspruch auf KUG.
Im Rahmen des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes wird das Kurzarbeitergeld für Kliniken explizit nicht erwähnt. „Somit ist das Kurzarbeitergeld selbstverständlich als ergänzender Teil des Krankenhaus-Rettungsschirms anzusehen und darf infolgedessen nicht infrage gestellt werden", fordert BDI-Präsident Prof. Hoffmeister.
Hätte der Gesetzgeber eine Anrechnung bzw. das Nebeneinander von Rettungsschirm und Kurzarbeitergeld nicht gewollt, so hätte er eine entsprechende Formulierung, wie für den vertragsärztlichen Bereich aufgenommen.
Dies ist ausdrücklich nicht der Fall. Insofern sind diesbezügliche Äußerungen der Bundesagentur für Arbeit schlicht nicht statthaft.
Im Hinblick auf die Vertragsärzte muss festgestellt werden, dass sich der Rettungsschirm lediglich auf die Einnahmen des Arztes und der Ärztin aus ihrer KV-Tätigkeit bezieht. Weitere Einnahmen aus Kooperationsverträgen, PKV, Beihilfe oder gutachterlicher Tätigkeit sind hierbei nicht einzubeziehen.
„Individuell müssen die Praxisbesonderheiten bei einem Antrag auf Kurzarbeitergeld geprüft werden. Eine pauschale Ablehnung ist nicht sachgerecht. Es kann nicht sein, dass auf dem Rücken der Ärzteschaft versucht wird, Ausgabeneinsparungen der Bundesagentur für Arbeit zu realisieren", so Prof. Hoffmeister abschließend.
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