Bücher: Preisvergleich überflüssig!
Für Bücher und andere Verlagserzeugnisse wie Landkarten und Noten gilt nach deutschem Gesetz eine Preisbindung. Der Zweck der Buchpreisbindung besteht darin, durch Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer ein umfangreiches, der breiten Öffentlichkeit zugängliches Buchangebot in einer großen Zahl von Verkaufsstellen zu sichern (§ 1 Buchpreisbindungsgesetz – kurz: BuchPrG). Auch für deutschsprachige Bücher aus dem Ausland gilt bei uns die Preisbindung. Diese zielt nämlich auf den Verbraucher (Letztabnehmer) in Deutschland ab und nicht auf den Sitz des Verkäufers.
Ausnahme Antiquariat
Kein Gesetz ohne Ausnahme! Das gilt selbstverständlich auch für das BuchPrG. So sind beispielsweise gebrauchte Bücher nicht preisgebunden, da laut ARAG Experten lediglich der Verkauf neuer Bücher zum gebundenen Preis erfolgen muss. Gebraucht im Sinne des Gesetzes ist ein Buch nicht erst, wenn es ein- oder mehrmals gelesen wurde, sondern wenn es einmal von einem Verbraucher gekauft wurde und somit die Vertriebskette des Buchhandels verlassen hat und in privaten Besitz gelangt ist. Der Erhaltungszustand spielt hierbei keine Rolle. Auch mediale Produkte wie etwa Bild- und Tonträger sind nicht preisgebunden. Dies gilt auch für Hörbücher, da diese weder Bücher noch „buchnahe“ Produkte darstellen.
Papier oder E-Book?
Haben Sie schon einen E-Book-Reader oder blättern Sie noch? Wenn Sie auf das sinnliche Erleben beim Lesen Wert legen, sind gebundene Bücher für Sie genau das richtige. Die kann man anfassen, ertasten und sogar riechen. Wenn es Ihnen wichtig ist, schnell und unkompliziert via Internet an Ihren Lesestoff zu gelangen, lohnt sich ein E-Book-Reader. Es gibt aber doch einen erheblichen Unterschied zwischen dem gedruckten Buch und seinem digitalen Pendant: Gelesene E-Books dürfen nicht weiterverkauft werden! Gegen diesen Umstand haben schon einige Personen und Verbraucherverbände geklagt, zumal der Weiterverkauf von gebrauchter Computersoftware durchaus zulässig ist. Nach EU-Recht handelt es sich bei E-Books aber um eine „öffentliche Wiedergabe“. Und für die bedarf es laut ARAG Experten der Erlaubnis des Urhebers. Der Europäische Gerichtshof erteilte dem Weiterverkauf gelesener E-Books ohne Zustimmung des Rechteinhabers daher eine Absage (Rechtssache C-263/18). Das erschwert natürlich auch das Weiterverschenken oder Tauschen gebrauchter E-Books – eine Praxis, die bei gedruckten Büchern das normalste auf der Welt ist.
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