Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler auf befristeten Qualifikationsstellen sollten auf Antrag einen Anspruch auf Verlängerung von mindestens sechs Monaten erhalten, wenn sie glaubhaft darlegen könnten, dass Arbeits- und Qualifikationsverzögerungen coronabedingt seien. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern mit Betreuungspflichten von Kindern sollten ohne weiteren Nachweis einen Rechtsanspruch auf Verlängerung ihrer befristeten Verträge und ihrer Evaluationsfristen bekommen. Solange eine Kita-Notbetreuung von der beruflichen Tätigkeit der Eltern abhängig gemacht werde, müssten auch Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler außerhalb der Universitätsklinika und der Medizinischen Fakultät in den Kreis der Antragsteller aufgenommen werden können.
Fristenanpassungen müssten auch für (beamtete) Juniorprofessorinnen und -professoren vorgenommen werden, die sich in der Regel nach drei Jahren einer Zwischenevaluation und nach sechs Jahren einer Endevaluation unterziehen müssten. "An dieser Stelle sind die Länder am Zug", betonte Kempen. "Sie müssen die Verlängerungsoption von bis zu sechs Monaten nutzen, die die Ergänzung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes für Beschäftigungsverhältnisse mit Qualifizierungsaufgaben seit Kurzem vorsieht, indem den Betroffenen ein Rechts-anspruch garantiert wird."
Gerade für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in der Qualifikationsphase könne eine über Folgesemester hinweg verteilte, reduzierte Lehrverpflichtung einen konstruktiven Beitrag dazu leisten, coronabedingte Nachteile in der wissenschaftlichen Karriere zu kompensieren. Lehrverpflichtungsverordnungen seien im Übrigen dahingehend zu modifizieren, dass Präsenz- und elektronische Lehre grundsätzlich gleichgestellt würden und es zu einer umfassenden Katalogisierung unterschiedlicher digitaler Formate nach Maßgabe von Aufwand und Zeit für Vorbereitung bzw. Nachbereitung komme.
Kempen forderte alle Bundesländer dazu auf, die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass in Prüfungsordnungen bislang vorgeschriebene Prüfungsformate durch andere Prüfungsformate ersetzt werden können. "Nur mit Rechtssicherheit und Flexibilität für die Prüfungsleistungen und -verfahren kann das Corona-Sommersemester 2020 erfolgreich zu Ende geführt werden", so der DHV-Präsident weiter. Nach nordrhein-westfälischem Vorbild solle die Änderung der Prüfungsordnungen und der Rahmenprüfungsordnungen im Benehmen mit dem zuständigen Fachbereichsrat durch die Rektorate vorgenommen werden und unter dem Vorbehalt stehen, dass die Fachbereiche die Entscheidung der Rektorate über eine Änderung der Prüfungsordnungen durch eigenen Beschluss jederzeit ersetzen können.
Alle Prüferinnen und Prüfer rief der DHV-Präsident dazu auf, der besonderen Situation des diesjährigen Sommersemesters Rechnung zu tragen. Bei der Prüfungsorganisation seien Augenmaß und Großzügigkeit angezeigt. Selbstverständlich dürfe es aber keine coronabedingten Qualitätsabstriche geben.
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