Am 25. Mai 2020 ist es (endlich) soweit. Dann wird der Bundesgerichthof zu ersten Mal ein Urteil im VW-Abgasskandal gegen VW wegen Schadensersatzes sprechen. Alles andere als eine Verurteilung von VW zu Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung wäre eine faustdicke Überraschung.

In dem Verfahren zum Aktenzeichen VI ZR 252/19 hatte der BGH seine vorläufige Einschätzung bereits am 5. Mai bekannt gegeben. Danach ist klar, dass VW schlechte Karten hat. Die Argumente des Autobauers, dass durch die Abgasmanipulation kein Schaden entstanden sei und wenn doch, dieser durch die Installation eines Software-Updates beseitigt worden sei, überzeugten den Vorsitzenden Richter Seiters offenbar nicht. Er ließ durchblicken, dass er VW für schadensersatzpflichtig hält und der Schaden schon mit Abschluss des Kaufvertrags entstanden ist. Der BGH ist offensichtlich der Auffassung, dass der Kläger das Fahrzeug bei Kenntnis der Abgasmanipulationen erst gar nicht gekauft hätte.

Konkret geht es in dem Fall um einen vom Dieselskandal betroffenen VW Sharan, den der Kläger 2014 als Gebrauchtwagen bei einem Händler erworben hatte. Als der Dieselskandal im Herbst 2015 bekannt wurde, sah er sich von Volkswagen getäuscht und machte Schadensersatzansprüche geltend.

Das OLG Koblenz sprach ihm Schadensersatz zu. Der Kaufvertrag müsse rückabgewickelt werden. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs müsse VW den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten. Gegen dieses Urteil legten beiden Seiten Revision ein, der Kläger verlangte den vollen Kaufpreis – also ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung.

In diesem Punkt wird er voraussichtlich keinen Erfolg haben. Es spricht vieles dafür, dass der BGH das Urteil des OLG Koblenz weitgehend bestätigen wird. Heißt: VW ist zwar schadensersatzpflichtig, hat aber Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung. „Mit einem Urteil des BGH tritt nach fast fünf Jahren  endlich Rechtssicherheit im Abgasskandal ein. Dann steht mit großer Wahrscheinlichkeit fest, dass die geschädigten Käufer Anspruch auf Schadensersatz haben“, sagt Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, CLLB Rechtsanwälte. Noch ein wichtiger Punkt: Diese Schadensersatzansprüche bestehen auch beim Kauf eines Gebrauchtwagens. So war der Sachverhalt zumindest in dem Verfahren vor dem BGH.

Mit dem Urteil sind noch nicht alle strittigen Fragen im Abgasskandal geklärt. Aspekte des Verjährungsbeginns oder des Anspruchs auf Deliktzinsen ab Kaufpreiszahlung müssen noch geklärt werden. Im Sommer sind noch weitere Verfahren zum Abgasskandal am BGH terminiert.

Rechtsanwalt Dr. Leitz ist sicher, dass eine verbraucherfreundliche Entscheidung des BGH wegweisend für weitere Verfahren sein wird: „Dabei geht es nicht nur um den Motor des Typs EA 189, sondern auch um 3-Liter-Dieselmotoren, das Nachfolgemodell EA 288 oder auch um Fahrzeuge anderer Hersteller, bei denen z.B. Thermofenster bei der Abgasreinigung verwendet werden. Die EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston hat erst Ende April deutlich gemacht, dass sie Abschalteinrichtungen für grundsätzlich unzulässig hält, wenn sie zu einem erhöhten Emissionsausstoß im realen Straßenverkehr führen.“

Mehr Informationen: https://www.diesel-abgasskandal.de/

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