„Es ist richtig, dass die Bundesregierung hier kurzfristig notwendige Änderungen am EEG auf den Weg gebracht und der Gesetzgeber diese zügig beschlossen hat. So etwa sorgt die Änderung der Ausnahmen für die Bürgerenergie dafür, dass ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen abgeschafft werden. Diese Regelung war missbrauchsanfällig. Konsequent wäre es allerdings gewesen, wenn der Gesetzgeber die Definition von „Bürgerenergiegesellschaften“ insgesamt überarbeitet hätte. Denn nach wie vor besteht ein Missbrauchsrisiko. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vorteile sollten daher in der nächsten EEG-Reform 2020 neu geregelt werden, um der „echten“ Bürgerbeteiligung einen neuen Impuls zu geben.

Die beschlossene Verlängerung der Realisierungsfristen für bezuschlagte Projekte schützt Projektierer, deren Projekte sich aufgrund der Corona-Pandemie verzögern, vor Strafzahlungen und Zuschlagsverlust. Aus VKU-Sicht wäre zudem eine Ausweitung dieser Regelung auf die Ausschreibungsrunden der kommenden Monate zielführend gewesen.

Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens ist im EEG-Änderungsgesetz noch die Frist für die Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie durch Biomasse-Bestandsanlagen verlängert worden. Der VKU hatte dafür in der Vergangenheit intensiv geworben. Viele Anlagenbetreiber, die mit der Flexibilisierung ihrer Anlagen begonnen haben, können benötigte Anlagenteile aufgrund der Pandemie nicht rechtzeitig installieren. Ohne diese Fristverlängerung hätte die Gefahr bestanden, den Anspruch auf die Flexibilitätsprämie zu verlieren.

Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber die Gelegenheit nicht genutzt hat, dem Ausbau der Solarenergie endlich den dringend benötigten Schub gibt, insbesondere durch die überfällige Streichung des 52-GW-Förderdeckels sowie durch ein Aussetzen der Degression für kleine PV-Anlagen für die Dauer der Pandemie“

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