• Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hat die Mahnkosten-pauschalen von rheinland-pfälzischen Energieversorgern überprüft.
  • Sechs Anbieter wurden wegen zu hoher Mahnkosten abgemahnt.
  • Bundesgerichtshof: Pauschale darf maximal zwei Euro betragen.

Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hat im April die Mahnkostenpauschalen von rheinland-pfälzischen Stromversorgern überprüft. Lediglich bei 14 von 57 Versorgern in Rheinland-Pfalz konnten die Vertragsbedingungen über eine Recherche auf der jeweiligen Internetseite ermittelt werden. Bei mehreren dieser Anbieter lagen die geforderten Pauschalen deutlich über dem Betrag, den der Bundesgerichtshof für zulässig hält. Die Verbraucherzentrale hat daher sechs Anbieter abgemahnt, die den Kunden für eine Mahnung 4,85 bis 6,00 Euro in Rechnung stellten. Alle sechs Unternehmen gaben eine Unterlassungserklärung ab.

„Bereits im Sommer letzten Jahres hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Mahnpauschale in Stromversorgungsverträgen nur so hoch sein darf, wie die daraus entstehenden Kosten“, erläutert Jenny Häußer, Referentin Kollektive Rechtsdurchsetzung der Verbraucherzentrale.

Kommt der Stromkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nach und fordert der Stromversorger erneut die Zahlung, werden die Kosten für diese Mahnung in der Regel dem Kunden in Rechnung gestellt. Eingefordert werden dürfen jedoch nur die Kosten für Material und Porto. Personalkosten für das eigene Forderungsmanagement sind nach Meinung des obersten deutschen Zivilgerichts durch den Stromanbieter selbst zu tragen. Zulässig ist demnach ein Betrag zwischen einem und zwei Euro.

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