Der TBV fordert daher das Thüringer Gesundheitsministerium im Lichte einer realistischen Risikoabschätzung auf, zu der aktuell geltenden Regelung zurückzukehren und die Erfassung der Kontaktdaten wie bisher empfehlenden Charakter zu geben.
Hintergrund
In der neuen Thüringer Corona-Verordnung, die ab 13. Juni gültig sein wird, sind in § 3 Absatz 4 die Vorgaben zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung die Kontaktdaten aller Gäste, Besucher und sonstigen anwesenden Personen in geschlossenen Räumen von Gaststätten oder bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen, Angeboten und Einrichtungen mit Publikumsverkehr zu erfassen. Die Daten müssen anschließend für die Dauer von vier Wochen entsprechend der Datenschutzvorschriften sicher aufbewahrt und anschließend datenschutzgerecht gelöscht bzw. vernichtet werden.
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