Der Thüringer Bauernverband (TBV) kritisiert die in der ab 13. Juni geltenden Corona-Verordnung des Freistaates Thüringen enthaltene Pflicht zur Erfassung der Kontaktdaten von Gästen in Gaststätten bzw. von Besucherinnen und Besucher öffentlicher Veranstaltungen/Angebote/Einrichtungen mit Publikumsverkehr in geschlossenen Räumen scharf. Neben dem Aufwand der Datenerfassung vor Ort sind es insbesondere die einzuhaltenden Datenschutzvorgaben bei der Speicherung und Verarbeitung der erfassten Informationen, die das Vorhaben insbesondere für die landwirtschaftliche Direktvermarkter mit einem Imbissangebot wenig praktikabel erscheinen lassen. „Der bürokratische Aufwand ist für die Hofläden und Fleischereien mit Imbissangebot enorm, da die Daten erfasst und für vier Wochen entsprechend der strengen Datenschutzvorgaben aufzubewahren sind. Das bedeutet konkret keine Listen sondern Einzelerfassung der Daten beim Verkauf sowie eine nachprüfbar sichere Verwahrung und – nach Ablauf der Frist – eine datenschutzgerechte Vernichtung der Informationen. Wie sollen die Landwirtschaftsbetriebe das praktisch umsetzen?“, fragt Katrin Hucke, Hauptgeschäftsführerin des TBV.

Der TBV fordert daher das Thüringer Gesundheitsministerium im Lichte einer realistischen Risikoabschätzung auf, zu der aktuell geltenden Regelung zurückzukehren und die Erfassung der Kontaktdaten wie bisher empfehlenden Charakter zu geben.

Hintergrund
In der neuen Thüringer Corona-Verordnung, die ab 13. Juni gültig sein wird, sind in § 3 Absatz 4 die Vorgaben zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung die Kontaktdaten aller Gäste, Besucher und sonstigen anwesenden Personen in geschlossenen Räumen von Gaststätten oder bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen, Angeboten und Einrichtungen mit Publikumsverkehr zu erfassen. Die Daten müssen anschließend für die Dauer von vier Wochen entsprechend der Datenschutzvorschriften sicher aufbewahrt und anschließend datenschutzgerecht gelöscht bzw. vernichtet werden.

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