Die Mediahaus Verlag GmbH sieht sich als Partnerin des Mittelstandes. Sie gibt für jede Region Deutschlands ein Bürgermagazin heraus, das lokale Themen behandelt. Menschen, die in dieser Region leben, nehmen das Magazin und lesen die Artikel. Es ist mittlerweile durch zahlreiche Studien belegt, dass Anzeigen von Betrieben aus der Region intensiver wahrgenommen werden, wenn sie in einem solchen lokalen redaktionellen Umfeld eingebettet werden.

Unternehmen, die am Markt bestehen wollen, müssen ihre Produkte oder ihre Dienstleistung bewerben. Das gilt für Großkonzerne genauso wie für den Mittelstand. Wie sonst sollen (potenzielle) Kunden mitbekommen, wer ihnen die Haare besonders günstig schneidet, wer Übersetzungen anbietet oder welche Aktionen der Schreibwarenladen regelmäßig anbietet? Die Idee der Mediahaus Verlag GmbH: Regionale Betriebe und Läden können durch das Bürgermagazin die Menschen ansprechen, die zu ihrer Zielgruppe gehören.

Wenn Anwälte im Netz auf Kundenfang gehen

Leider gibt es immer wieder Anwälte, die im Internet die Mediahaus Verlag GmbH angreifen und behaupten, deren Verträge seien nicht wirksam. Sie behaupten weiterhin, Anzeigenkunden könnten jederzeit vom Vertrag zurücktreten und bräuchten den vereinbarten Preis selbst dann nicht zu zahlen, wenn die Mediahaus Verlag GmbH ihren vertraglichen Pflichten nachkommt.

Das Kalkül dahinter ist klar: Diese Anwälte sind auf Kundenfang. Sie wollen Geld verdienen und nutzen die Unsicherheit unzufriedener Kunden aus. Sie behaupten zu Unrecht, dass der Vertrag nicht hinreichend bestimmt und daher nichtig sei.

Leider kann man gegen diese Äußerungen der Anwälte nicht vorgehen: Sie versprechen keinen juristischen Sieg und deren Äußerungen sind von der Meinungsfreiheit gedeckt. Außerdem steht jedem eine anwaltliche Beratung zu, selbst wenn sie offensichtlich im Unrecht sind.

Der BGH bestätigt die Mediahaus Verlag GmbH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat daher entschieden: Die Verträge der Mediahaus Verlag GmbH sind wirksam und verstoßen nicht gegen geltendes Recht.

Dazu hat das höchste Gericht in Deutschland erst einmal das Wesen und die grundlegenden Eigenschaften der Werbung untersucht. Werbung präsentiert nur ein Produkt oder eine Dienstleistung, nicht aber den Erfolg. Zum Wesen der Werbung gehört auch Streuverlust: Nicht jeder, der die Werbung sieht, kauft das Produkt oder nimmt die beworbene Dienstleistung in Anspruch.

Es ist wie mit einem Werbeplakat an Haltestellen oder einem Werbespot im Fernsehen, die auch Streuverlust haben. Das bedeutet, dass nicht jeder, der die Werbung sieht, zum Kunden wird. Das sei das Wesen der Werbung.

Daher hat die Mediahaus Verlag GmbH ihre vertraglichen Pflichten erfüllt, als sie die Annoncen ihrer mittelständischen Kunden in ihrem Bürgermagazin aufnahm und an ihre Vertriebspartner schickte, die sie zur freien Mitnahmen auslegen. Nebenabsprachen gibt es nicht.

Mediahaus Verlag GmbH – Verträge sind wirksam

„Pacta sunt servanda“ – Verträge sind einzuhalten. Diesen Begriff lernt jeder Jurastudent während seines Studiums und der BGH hat dieses Rechtsprinzip erneut bestätigt.  Das Prinzip dahinter ist klar: Beide Vertragsparteien müssen sich darauf verlassen können, dass die Vertragsbestimmungen eingehalten werden.

Der BGH ist kein unbedeutendes Gericht: Es ist das höchste deutsche Gericht, an dessen Urteile und Entscheidungen sich alle untergeordneten Gerichte halten müssen, die Oberlandesgerichte (OLG), Landesgerichte (LG) und Amtsgerichte (AG). Wenn ein Gericht die Urteile des BGHs ignoriert, gibt das der unterlegenen Partei das Recht, in Berufung oder Revision zu gehen.

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