Hofmann verweist darauf, dass die im Rahmen des „Corona-Soforthilfe-Programms“ der baden-württembergischen Landesregierung und der Bundesregierung gewährten Leistungen aus umsatzsteuerlicher Sicht „echte nichtsteuerbare Zuschüsse darstellen“, die weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen anzugeben seien.
Die Corona Soforthilfen seien aber weder ertragssteuerfrei noch unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt. „Denn der Zuschuss ist grundsätzlich als Betriebseinnahme steuerpflichtig. Allerdings wirkt sich das erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss. Also frühestens im nächsten Jahr. Und nur dann, wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig“, betont der Kammerpräsident. Dabei sei das Finanzamt hier auch insofern gefordert, als es nachträglich überprüfe, ob diese Hilfen berechtigt beantragt wurden.
Auf die Frage, was jetzt eine Betriebsinhaberin oder ein Betriebsinhaber tun solle, wenn er oder sie bereits jetzt oder im Laufe der nächsten Wochen feststellt, dass die Umsätze und Erträge aufgrund der Pandemie nicht so eingebrochen sind, wie befürchtet, erläutert Hofmann, dass die Kammer gerade dabei sei, dieses eigentlich ja erfreuliche Problem gemeinsam mit dem Ministerium, der L-Bank und dem Baden-Württembergischen Handwerkstag zu klären. „Soweit hier eine hoffentlich landesweit einheitliche Regelung gefunden wurde, werden wir natürlich sofort auf unserer Homepage entsprechend informieren“, so Hofmann weiter. Und wörtlich: „Unsere Beraterinnen und Berater unterstützen die Betriebe dann bei der Berechnung eventuell zu viel erhaltener Zuschüsse und geben Hinweise zur Rückzahlung.“
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