Es werde, heißt es in dem gemeinsamen Schreiben der Hauptgeschäftsführer, steuerrechtlich zur Beurteilung des jeweils gültigen Umsatzsteuersatzes auf den Zeitpunkt der Vollendung und der Abnahme abgestellt. Dementsprechend sei auch bei Bau-, Architekten- und Ingenieurverträgen, die einen langen Projektzeitraum von ein oder zwei Jahren abbildeten, die Vollendung maßgebend. Falle die Vollendung auf den Zeitraum zwischen Juli und Dezember 2020, werde das vollständige Bauvorhaben mit allen bisherigen Abschlagszahlungen rückwirkend auf den gesenkten Umsatzsteuersatz veranlagt. Dies, bemängeln die Kammern und Verbände, sei ein „zufälliges Ergebnis, das daher rührt, dass die langandauernden Werkverträge steuerrechtlich nicht anders behandelt werden als einmalige Kaufverträge, die wegen des Konsumanreizes der eigentliche Grund für die Regelung sind.“
Für die Planungsbüros und Handwerker hingegen führe dieses „tranchenweise“ Abrechnen zu einem hohen bürokratischen Verwaltungsmehraufwand, wenn Abschlagszahlungen zunächst mit 19, dann mit 16 und final wieder mit 19 Prozent zu veranlagen sind. Dem Staat stünden zudem Millionen-Rückzahlungen von bereits geleisteter Umsatzsteuer bevor. Auch bestehe bei der derzeitigen Regelung Rechtsunklarheit.
Deshalb fordern die Kammern und Verbände, steuerrechtlich bei Bau-, Architekten- und Ingenieurverträgen nicht auf den Zeitpunkt der „Vollendung“, sondern auf den des Vertragsschlusses abzustellen. Damit wären sämtliche Verträge, die zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 geschlossen werden, vollumfänglich von der abgesenkten Umsatzsteuer umfasst. Diese Ausnahmeregelung führe „zur Steuergerechtigkeit und entspricht dem Sinn und Zweck der Gesetzesänderung“, heißt es in dem Schreiben.
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