Auch wenn die Unternehmen nicht verpflichtet sind, die Steuereinsparung an ihre Kunden weiterzugeben, haben bereits einige Energieversorger angekündigt, Privatkunden im zweiten Halbjahr 2020 von günstigeren Preisen profitieren zu lassen. Sofern die vormaligen Preise belassen werden sollten, käme dies oft einer Preiserhöhung gleich, was Ankündigungspflichten der Unternehmer und Sonderkündigungsrechte der Verbraucher nach sich zieht.
„Bei vielen Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen wurde der ursprüngliche Preis auf Grundlage der höheren Mehrwertsteuer vereinbart. Klarheit bringt im Einzelfall bei Strom- und Gasversorgungsverträgen nur der Blick in die vereinbarten Geschäftsbedingungen“, erklärt Claudia Neumerkel von der Verbraucherzentrale Sachsen.
Die Energieversorger können in Abhängigkeit von den jeweiligen Vertragsbedingungen den Bezug von Strom, Gas oder Wärme auf der Jahresrechnung in Zeitanteile aufteilen. Für den Anteil ab dem 01. Juli 2020 wird dann der 16-prozentige Steuersatz veranschlagt.
„Damit die Jahresrechnung später korrekt nachvollzogen werden kann, sollten Verbraucher daher bis zum 01. Juli 2020 ihre Zählerstände ablesen und diese dem Versorger mitteilen“, ergänzt Neumerkel. Anderenfalls werden die Verbrauchswerte vom Versorger geschätzt. Im besten Fall kann auch ein Foto des Zählers per E-Mail an den Versorger übermittelt werden.
Auswirkungen auf die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen hat die Senkung der Steuerlast indes nicht. Eine Anpassung kann erst in 2021 erfolgen.
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