Stundung von Beiträgen
Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie treffen nahezu alle Unternehmen. Die häufigste Frage bei allen Betroffenen: Bei welchen Verpflichtungen sind Einsparungen möglich? Dabei gerät auch die bAV, für welche der Arbeitgeber Beiträge an Versorgungsträger zu entrichten hat, in den Fokus. „Eingriffe in die zugesagte Versorgung der Mitarbeiter sind allerdings streng reglementiert“, warnt Michael Hoppstädter. Eine Lösung kann die Stundung der Beiträge sein. Sie ist weniger einschneidend als ein Wegfall der Beitragszahlung – verschafft dem Unternehmen jedoch für eine Übergangszeit einen finanziellen Spielraum. Allerdings bedeutet diese Maßnahme nur eine vorübergehende Entlastung, da nach Ablauf der Stundungsfrist eine Nachzahlung erforderlich ist.
Ablauf der Stundungsfrist: Was tun?
Viele Versorgungsträger wie Versicherungsunternehmen und Pensionskassen haben ihren Kunden aktuell die Möglichkeit einer Stundung der Beiträge eingeräumt. Diese Stundung läuft meist bis in den Herbst 2020, ist allerdings von Versorgungsträger zu Versorgungsträger unterschiedlich. Doch welche Handlungsoptionen hat ein Unternehmen, das sich für diese versicherungsvertraglich vereinbarte Stundung entschieden hat, aber zum Ende des Stundungszeitraums den geschuldeten Beitrag nicht vollständig entrichten kann? Dazu der Longial Geschäftsführer: „Hier unterscheidet sich die bAV vom Abschluss einer privaten Lebensversicherung: Die bAV ist immer in das arbeitsrechtliche Grundverhältnis eingebettet. Wenn also der Arbeitgeber einen Versicherungsbeitrag nicht vollständig entrichten kann, muss er hierfür eine entsprechende arbeitsrechtlich flankierende Regelung treffen, die letztlich einen Eingriff in die zugesagte Versorgung darstellt. Dieser muss gemäß dem vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätzen gerechtfertigt sein.“
Regelungen im Fall der Fälle
Welche Regelungen zulässig sind, hängt davon ab, ob die Versorgungszusagen individuell mit den Versorgungsberechtigten vereinbart wurden oder ob sie einen kollektiven Bezug, wie zum Beispiel bei einer Betriebsvereinbarung aufweisen. „Außerdem ist die Zusageart ausschlaggebend“, ergänzt Hoppstädter. Liegt etwa eine beitragsorientierte Leistungszusage vor, bei der sich die Leistung aus einem zugesagten Versorgungsbeitrag ergibt, so wird man überlegen müssen, wie dieser interessengerecht angepasst werden kann. „Daneben müssen eventuell auch noch die Besonderheiten einzelner Durchführungswege berücksichtigt werden. So ist beispielsweise bei einer rückgedeckten Unterstützkasse der Betriebsausgabenabzug nur gewährt, wenn an die Rückdeckungsversicherung grundsätzlich nur gleichbleibend oder steigende Beiträge geleistet werden“, ergänzt der Longial Experte. Diese Punkte gilt es unter anderem dann zu berücksichtigen, falls die Stundung alleine nicht ausreichen sollte. Generell empfiehlt Michael Hoppstädter, die genauen Möglichkeiten bereits im Vorfeld gegebenenfalls unter Einbezug eines arbeitsrechtlichen Experten zu prüfen, entsprechende arbeitsrechtliche Vereinbarungen zu treffen und kommunikativ gegenüber den Versorgungsberechtigten zu begleiten.
Die Longial GmbH mit Sitz in Düsseldorf und weiterem Standort in Hamburg versteht sich als der spezialisierte Dienstleister für Lösungen rund um die Altersversorgung von Unternehmen und Versorgungseinrichtungen: eigenständig und neutral, mit ganzheitlichem Beratungsansatz, höchster Kundenorientierung und langjähriger Erfahrung. Von der Beratung bei Neueinrichtung oder Restrukturierung der betrieblichen Altersversorgung über versicherungsmathematische oder betriebswirtschaftliche Bewertungen bis hin zur vollständigen Abwicklung aller administrativen Prozesse, dem kompletten Informationsmanagement und der Erstellung und Umsetzung von Finanzierungskonzepten: Die derzeit 85 Mitarbeiter bieten den Firmenkunden von Longial maßgeschneiderte, integrierte bAV-Lösungen auf höchster Qualitätsstufe. Weitere Informationen: www.longial.de
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