„Für die auf sechs Monate befristete Umstellung der Umsatzsteuer entstehen bei Unternehmen, die Dauerleistungen erbringen oder vorsteuerabzugsberechtigte Kunden haben (Großhandel, Hersteller etc.) erhebliche Verwaltungsaufwände. Diese können durch Billigkeitsregelungen abgemildert werden. So besteht in der Unternehmenskette die Problematik, dass Unternehmen, die ihre Rechnungen mit den alten Umsatzsteuersätzen von 19 und 7 Prozent ausweisen, die unternehmerischen Kunden nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, trotzdem aber der volle, ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abgeführt werden muss.
Das Bundesfinanzministerium hat deshalb eine einmonatige Übergangsregelung für Rechnungen im B2B-Geschäft getroffen, damit ein zu hoher Steuerausweis nach dem 30. Juni 2020 bis zum 31. Juli 2020 keine negativen Auswirkungen auf die Unternehmen hat, insbesondere auf deren Vorsteuerabzug. Dem Grundsatz folgend, dass in der Unternehmenskette die Umsatzsteuer nur in Höhe ihres Mehrwerts besteuert wird und damit für die Unternehmen und den Staat durchlaufende Posten sind, fordern wir, diese Regelung bis zum 31. Dezember 2020 auszuweiten. Dies würde sowohl bei Dauerschuldverhältnissen als auch bei Unternehmen mit vorsteuerabzugsberechtigten Kunden enorme Bürokratieaufwände ersparen. Die positiven Effekte der Umsatzsteuersenkung für den privaten Endkunden blieben erhalten.“
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