Gernot Kiefer, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes: „80 Prozent der gesetzlich Versicherten erhalten ihre Hilfsmittel mehrkostenfrei, wie der aktuelle Mehrkostenbericht zeigt. Uns ist wichtig, dass unsere Versicherten für ihren Krankenkassenbeitrag eine hochwertige Hilfsmittelversorgung erhalten. Um hohe Qualität zu gewährleisten, schreiben wir das Hilfsmittelverzeichnis regelmäßig fort und berücksichtigen dabei auch den schnellen medizinisch- technischen Fortschritt.“
In der öffentlichen Diskussion spielen Mehrkosten, die bei Hilfsmitteln von GKVVersicherten selbst gezahlt werden, zu Recht immer wieder eine Rolle. Gemäß dem für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Sachleistungsprinzip, sollen gesetzlich Versicherte eine ausreichende und bedarfsgerechte Versorgung ohne Mehrkosten erhalten. Der Gesetzgeber hat lediglich eine Selbstbeteiligung als Zuzahlung von mindestens 5 Euro, höchstens aber 10 Euro für jedes Hilfsmittel vorgesehen (vgl. Kasten). Gezahlte Mehrkosten sind also eine freiwillige Entscheidung der Versicherten. Versicherte haben bei der Versorgung mit Hilfsmitteln die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit auch über das Maß des medizinisch Notwendigen hinausgehende Ausstattungen bzw. Leistungen zu wählen, müssen dann aber entsprechende Mehrkosten selbst tragen. Über die Dimensionen dieser freiwilligen Zahlungen stellt der Mehrkostenbericht die dringend benötigte Transparenz her.
Datenlage bringt Transparenz in Mehrkostenzahlungen
Mit dem Mehrkostenbericht liegt eine umfassende Datenauswertung zu den im Jahr 2019 gezahlten Mehrkosten vor. Ausgewertet wurden rund 95 Prozent der Abrechnungsdaten von Versorgungsfällen aus dem Jahr 2019; diese wurden kassenartenübergreifend und leistungserbringerneutral analysiert. Insgesamt handelt es sich um 29 Millionen Hilfsmittelversorgungen mit einem Ausgabevolumen um die 8,6 Milliarden Euro.
Über alle Produktgruppen hinweg, also von Inkontinenzhilfen über Armprothesen bis hin zu Gehilfen und Atemtherapiegeräten, wurden bei rund 5,9 Millionen Hilfsmittelversorgungen Mehrkosten dokumentiert. Das entspricht einem Anteil von 20 Prozent an allen Hilfsmittelversorgungen. Die Summe aller dokumentierten Mehrkosten betrug rund 692 Millionen Euro, die durchschnittliche Höhe der angefallenen Mehrkosten lag bei 117,75 Euro. Dabei ist die Bandbreite der Mehrkostenhöhe außerordentlich groß. Lag sie im vergangenen Jahr bei Hörhilfen mit Mehrkosten bei 1.082 Euro, waren es bei Einlagen mit Mehrkosten 30 Euro und bei Toilettenhilfen mit Mehrkosten 39 Euro. 80 Prozent der Versicherten zahlten allerdings überhaupt keine Mehrkosten.
„In manchen Fällen ist und bleibt es eine schwierige Abgrenzung zwischen dem, was medizinisch notwendig ist und damit solidarisch finanziert wird, und dem, was mehr in den Bereich der Komfortleistungen gehört. Diese Abgrenzung ist für uns immer wieder eine Herausforderung. Hörhilfen sind dafür ein Paradebeispiel: Möglichst gutes Hören zu ermöglichen, wird von der Solidargemeinschaft finanziert. Der perfekte Klang für einen Opernbesuch ist hingegen eher eine Komfortleistung, für die dann Mehrkosten anfallen können. Mir ist wichtig: Jede oder jeder gesetzlich Versicherte hat das Recht auf eine mehrkostenfreie Versorgung auch mit Hörhilfen. Um eine gute Hörhilfe mit der individuell notwendigen Technik zu bekommen, sind keine Mehrkosten notwendig“, so Gernot Kiefer, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes.
Leistungserbringende müssen aktiv informieren
Aufgrund des 2017 beschlossenen Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes (HHVG) sind die Leistungserbringenden verpflichtet, GKV-Versicherten immer mehrkostenfreie Hilfsmittel anzubieten und diese über ihren Versorgungsanspruch (Sachleistungsprinzip) zu informieren.
Wünschen Versicherte eine zusätzliche Leistung außerhalb des Sachleistungsprinzips der GKV, sind die Leistungserbringenden zudem verpflichtet, den Krankenkassen auch die Höhe der mit den Versicherten abgerechneten Mehrkosten mitzuteilen. Diese Maßnahmen sollen für mehr Transparenz über die im Hilfsmittelbereich gezahlten Mehrkosten sorgen und langfristig dabei helfen, ungerechtfertigte Mehrkosten zu verringern. Die Mehrkostenberichte des GKV-Spitzenverbandes sorgen auf Basis dieser Zahlen für die notwendige Transparenz.
Den Mehrkostenbericht finden Sie unter www.gkv-spitzenverband.de.
Zuzahlung und Mehrkosten bei Hilfsmitteln – Worin besteht der Unterschied? Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass gesetzlich Krankenversicherte sich mit einer Zuzahlung an Hilfsmitteln beteiligen: Der Eigenanteil beträgt für jedes Hilfsmittel mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Versicherte zahlen aber nie mehr als die tatsächlichen Kosten, falls ein Hilfsmittel günstiger als 5 Euro sein sollte. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln ist die Zuzahlung auf höchstens 10 Euro im Monat begrenzt. Die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten darf 2 Prozent der Bruttoeinnahmen nicht überschreiten. Außerdem gibt es bestimmte Ausnahme- und Härtefallregelungen.
Bei Mehrkosten handelt es sich hingegen um eine bewusst entschiedene Zahlung. Versicherte nutzen hier die Möglichkeit, eine über das Maß der medizinisch notwendigen Ausstattung auszuwählen, müssen dann aber entsprechende Mehrkosten selbst tragen. Der Versicherte trägt diese Kosten allein, weil er sich im eigenen Interesse für zusätzliche Leistungen entscheidet. Diese Leistungen sind außerhalb des Sachleistungsprinzips der Krankenkassen und damit außerhalb des medizinisch Notwendigen, das Versicherte für ihre Krankenkassenbeiträge erhalten.
Der GKV-Spitzenverband ist der Verband aller 105 gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen. Als solcher gestaltet er den Rahmen für die gesundheitliche Versorgung in Deutschland; er vertritt die Kranken- und Pflegekassen und damit auch die Interessen der 73 Millionen Versicherten und Beitragszahler auf Bundesebene gegenüber der Politik, gegenüber Leistungserbringern wie Ärzten, Apothekern oder Krankenhäusern. Der GKV-Spitzenverband übernimmt alle nicht wettbewerblichen Aufgaben in der Kranken- und Pflegeversicherung auf Bundesebene. Er ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß § 217a SGB V.
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