Nach monatelangen, teils zähen Verhandlungen haben Bundestag und Bundesrat am Freitag das Kohleausstiegsgesetz verabschiedet. Damit wurde nicht nur der Weg für den Kohleausstieg in Deutschland, sondern auch für Anpassungen im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz frei gemacht. Der Energieeffizienzverband AGFW, der die Diskussion intensiv begleitet und Änderungsvorschläge am Gesetzentwurf eingebracht hatte, zieht insgesamt ein verhalten positives Fazit: „Der Start in den Kohleausstieg ist vollzogen und erste Schritte für die Modernisierung und Transformation von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen und Fernwärmenetzen sind eingeleitet worden. Das ist gut und gibt den Unternehmen mehr Planungs- und Investitionssicherheit für bereits begonnene Vorhaben. Allerdings bleibt der erhoffte starke Impuls für die Branche aus. Auch viele Chancen für Klima und Umwelt sind ungenutzt geblieben. Diese gilt es in Zukunft noch stärker gegenüber Politik und Gesellschaft zu adressieren.“

Das Kohleausstiegsgesetz enthält neben dem neuen Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung Änderungen an weiteren Gesetzen, unter anderem am Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG):

Grundförderung für Kraft-Wärme-Kopplung auf Betreiben des AGFW erhöht

Der Zuschlag für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen ab 2 MWel wird ab 2023 von 3,1 auf 3,6 ct/kWh erhöht – der AGFW hatte 3,7 ct/kWh zzgl. einer Kompensation für den Entfall der vermiedenen Netznutzungsentgelte gefordert. Damit fehlt es an dem notwendigen starken Impuls für den KWK-Zubau. Auch wurden die Zuschläge für KWK-Anlagen bis 2 MWel nicht erhöht, sodass in diesem Segment ab 2021 durch das BEHG wirtschaftliche Nachteile drohen.

Änderungen beim Kohleersatzbonus

Der Kohleersatzbonus wird von einem arbeitsbezogenen Zuschlag (bislang 0,6 ct/kWh) auf einen leistungsbezogenen Bonus umgestellt. Betreiber von neuen KWK-Anlagen oder iKWK-Systemen erhalten einen zusätzlichen Bonus, wenn die bestehende KWK-Anlage Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnt und nach dem 31.12.1974 erstmals in Betrieb genommen worden ist. Die Höhe ist abhängig von der erstmaligen Inbetriebnahme der bestehenden KWK-Anlage sowie der Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-Anlage und beträgt je nach Stufe höchstens 50, 225 oder 390 €/kWel der KWK-Scheibe der bestehenden KWK-Anlage. Der Regierungsentwurf hatte noch pauschal 180 €/kWel vorgesehen. Damit wurde die AGFW-Forderung nach einem gestuften Bonus zumindest ansatzweise übernommen.

Neue Boni für innovative erneuerbare Wärme, elektrische Wärmeerzeuger und die Südregion

Neue oder modernisierte iKWK-Systeme ab 1 MWel erhalten einen höheren Zuschlag für KWK-Strom ab dem 01.01.2020 pro Kalenderjahr abhängig vom Anteil innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme. Der Zuschlag beträgt in zehn Stufen 0,4–7,0 ct/kWh für mindestens 5–50 % innovative erneuerbare Wärme. Dabei wird auch Wärme aus dem gereinigten Wasser von Kläranlagen berücksichtigt, jedoch weder Abwärme noch Biomasse. Hier wurde immerhin der AGFW-Vorschlag nach einer zusätzlichen Stufe bei mindestens 5 % innovativer erneuerbarer Wärme berücksichtigt.

Betreiber von neuen oder modernisierten KWK-Anlagen ab 1 MWel in der Nordregion erhalten einen zusätzlichen Bonus, wenn ein mit der Anlage verbundener fabrikneuer elektrischer Wärmeerzeuger mindestens 80 % der maximalen KWK-Wärmeleistung erzeugen kann. Der Bonus beträgt 70 €/kWth des elektrischen Wärmeerzeugers. Der Regierungsentwurf hatte noch 100 % der KWK-Wärmeleistung vorgesehen und der AGFW Änderungen vorgeschlagen.

Neue Regelungen für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen

Die Zuschlagberechtigung für neue oder ausgebaute Wärmenetze, die zu mindestens 75 % mit KWK-Wärme oder zu mindestens 75 % mit einer Kombination aus KWK-Wärme, EE-Wärme und Abwärme versorgt werden, wurde bei Inbetriebnahme bis zum 31.12.2029 verlängert. Der Zuschlag beträgt in diesem Fall 40 % der ansatzfähigen Investitionskosten.

Hingegen sind neue oder ausgebaute Wärmenetze, die nur zu mindestens 50 % mit einer Kombination aus KWK-Wärme, EE-Wärme und Abwärme versorgt werden, lediglich bei Inbetriebnahme bis zum 31.12.2022 zuschlagberechtigt. Der Zuschlag beträgt in diesem Fall nur 30 % der ansatzfähigen Investitionskosten.

Fazit von AGFW-Präsident Dr. Andreas Cerbe

„Wieder einmal hat sich das Struck‘sche Gesetz bestätigt, wonach kein Gesetz so aus dem Parlament herauskommt, wie es eingebracht worden ist“, erklärte AGFW-Präsident Cerbe am Freitag. „Mit den erreichten Nachbesserungen am Gesetzentwurf wurden einige Forderungen der Branche zumindest ansatzweise berücksichtigt. Dazu zählen insbesondere die Erhöhung des Zuschlags für KWK-Strom ab 2023, der mehrstufige Kohleersatzbonus und die Erhöhung des Fördervolumens. Zufrieden können wir damit aber nicht sein, wurden doch die Möglichkeiten, einen deutlich größeren Beitrag zur CO2-Reduktion zu erreichen, verpasst.“

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