Andreas Haße, Geschäftsführer der HRES Develoment GmbH: Wir müssen zugeben, dass uns die sehr weitreichende Entscheidung des EuGHs überrascht! Die nahezu „feststeckende“ und seit Jahren dringend erwartete ePrivacy-Verordnung (ePVO), hätte unserer Meinung nach schon vielen Verbrauchern einen wichtigen Dienst erweisen können.

Aus für uns schwer nachvollziehbaren Gründen will diese Gesetzgebung aber einfach nicht vom Europäischen Rat „durchgewunken“ werden.

Um so mehr wirkt dieses Urteil wie ein Paukenschlag auf uns, da hierdurch umfassende Datenverarbeitungen diverser US-Firmen betroffen sind, wie z.B.: Cookies und Onlinedienste der Google LLC, Cloudanbindungen von Apple, Sprachdienste der Amazon.com Inc. und fast alle bei uns betriebenen Mobilgeräte und SmartTVs. Ob dieses Urteil konkrete Nutzungseinschränkungen bedeutet, können derzeit nur Fachanwälte klären.

Christian Schmidt, Fachanwalt für Internetrecht und Datenschutz und Partner der Kanzlei Schmidt & Schmidt, meint hierzu:

Ein Abkommen mit Amerika, das den Datenschutzniveau der EU widerspiegelt, wird so lange nicht zu erwarten sein, wie nicht die amerikanischen Geheimdienstgesetze EU-datenschutzkonform angepasst werden. Dies dürfte daher, optimistisch geschätzt, nie zu erwarten sein.

Panikartige Anpassungen empfehlen wir dennoch nicht. Es sollten lieber existentielle Fragen beantwortet werden, nämlich inwieweit umfassende Datenverarbeitungen diverser freier Dienste aus Amerika tatsächlich und notwendigerweise in Anspruch genommen werden müssen. Ersatzvereinbarungen sind derzeit in Verhandlung, aber der EuGH hat zumindest eine kleine Hintertür offengehalten.

Die Anwendung von individuellen datenschutzrechtlichen Vereinbarungen mit Unternehmen, die ausreichende Garantien regeln und die Wahrung der Rechte der Betroffenen sichern oder auch die Übernahme der Standarddatenschutzklauseln der EU können zumindest theoretisch "den Schein wahren". Doch hier hat der EuGH die Behörden aufgefordert, die Einhaltung dieser Klauseln zu überprüfen und notfalls dann den Datentransfer zu verbieten.

Wenn aber bereits das Abkommen als ungültig angesehen wird, würde auch die Überprüfung der Einhaltung vertraglicher Klauseln am Ende zum Verbot führen müssen. Privatanwender dürften damit rechnen, dass neue AGBs auf sie zukommen (eBay, Amazon…), die eine derartige Verarbeitung dann mit Zustimmung erlauben können. Firmen sollten individuelle Verträge mit den amerikanischen Partnern schließen, doch dürften sie damit rechnen, dass, bei einer behördlichen Überprüfung, der Datentransfer verboten werden kann.

Insgesamt sind sicherlich aufwendige Prozessänderungen die Folge. In erster Linie wird der Ball aber aus der EU nach Amerika geworfen und die werden nicht erfreut über die Entwicklung sein. Die amerikanischen Firmen müssen zudem eigene und neue Wege suchen, wie sie den EU-Markt datenschutzkonform bearbeiten können.

Über die HRES Development GmbH

Der Gründer und aktive Kopf des Entwicklungsteams, Andreas Haße, schöpft aus 30 Jahren Erfahrung in den Bereichen IT-Security, X-Platform-Programmierung und internationalen Datenaustausch. Eine der Teamstärken ist die Programmierung proprietärer, auf bis zu 7 Plattformen (OSX, Microsoft Windows, Linux, iOS, Android, HTML5…) lauffähigen Lösungen.

Schmidt et Schmidt – Fachanwälte
Die Rechtsgebiete der in Lübeck niedergelassenen Kanzlei umfassen das Internetrecht, IT-Recht, Urheberrecht, Medienrecht, Datenschutz, Wettbewerbsrecht und Markenrecht.

Christian Schmidt (links im Bild neben Dr. Arne Schmidt)

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für Informationstechnologierecht ( IT ), hat in Kiel und Hamburg studiert und sein Referendariat in Lübeck absolviert. Ihm wurde der akademische Titel dipl.iur. (Universität Kiel) in Kiel verliehen. Er ist u.a. stv. Vorsitzender des Lübecker Anwaltvereins sowie Mitglied zahlreicher Vereinigungen und Vereine für Kunst, Marketing und IT-Medien.

Pressekontakt zur Meldung:

Alpha & Omega PR
Michael Hatemo
Tel.: 02204 98799-30
Mail: m.hatemo@aopr.de

Kontakt:

HRES Development GmbH
Yasmine Pfau
External Director MARCOM
Mail: presse@hres-development.de

Schmidt et Schmidt
Christian Schmidt
Große Burgstraße 7
23552 Lübeck

E-Mail: info@sozietaet-schmidt.de

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

HRES Development GmbH
Ernst-Bode-Straße 7
27432 Bremervörde
Telefon: +49 4761 978 96 80
Telefax: +49 4761 978 96 89
http://hres-development.de/

Ansprechpartner:
AOPR Presseagentur
Telefon: +49 2204 98799 30
Fax: +49 2204 98799 38
E-Mail: presse@hres-development.de
Yasmine Pfau
External Director
Telefon: +49 4761 978 96 88
Fax: +49 4761 978 96 89
E-Mail: presse@hres-development.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel