Vor Gericht wird nach einem Verkehrsunfall oft darüber gestritten, ob die geltend gemachten Kosten einer Fachwerkstatt übernommen werden müssen. Oft verweist die gegnerische Versicherung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit. Die bloße Nennung einer Werkstatt und deren Stundenverrechnungssätze reichen jedoch nicht aus. Nicht akzeptabel ist auch, wenn die Werkstatt mehr als 20 Kilometer vom Wohnort des Geschädigten entfernt ist. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 27. Mai 2020 (AZ: 110 C 3 143/18).

Vor einer Baustelle wurden die drei Spuren nach links geleitet. Der Kläger, der die rechte Spur befuhr, behauptet, dass ein Taxi in der mittleren Spur den Schwenk nicht mitgemacht hat und daher sein Fahrzeug beschädigt wurde. Es entstand ein Sachschaden von in Höhe von rund 1.400 Euro.

Mit der Klage macht der Kläger 50 Prozent des Schadensersatzes geltend. Der Beklagte behauptet, es habe keinen Unfall mit ihm gegeben. Außerdem hielt er die genannten Stundenverrechnungsätze der Werkstatt des Klägers für zu hoch und benannte eine weitere Werkstatt mit anderen Sätzen.

Die Klage auf 50 Prozent des Schadens ist erfolgreich. Das Gericht holte ein Sachverständigengutachten ein. Es kam zu dem Schluss, dass die Schäden an beiden Fahrzeugen miteinander korrespondieren. Zwar konnte nicht mehr festgestellt werden, wie die Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Unfalls zum Fahrbahnverlauf ausgerichtet waren. Darauf kam es dem Gericht auch nicht an. Der Kläger mache nur 50 Prozent des ihm entstandenen Schadens geltend, so das Gericht. Die Haftung ergebe sich aus der Betriebsgefahr, da der Unfallverlauf nicht festgestellt werden kann. Diese sei mit 50 Prozent korrekt bemessen.

Zwar müsste der Geschädigte wegen seiner Schadensminderungspflicht sich auf eine günstige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Das Alternativangebot müsse aber mühelos und ohne weiteres den Qualitätsstandards einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entsprechen und erkennbar günstiger sein. Der Verweis setze jedoch voraus, dass dem Geschädigten ein annahmefähiges Angebot der betreffenden Werkstatt unterbreitet wird. Es reiche nicht aus, lediglich eine mathematische Neuberechnung durch den Einsatz niedrigerer Werte in dem vom Geschädigten eingereichten Gutachten vorzulegen. Die bloße Nennung von Namen und Anschrift einer Werkstatt reiche nicht. Der Geschädigte könne allein anhand des Namens und der Stundenverrechnungssätze nicht erkennen, ob die Werkstatt tatsächlich zu einem günstigeren Gesamtpreis repariere. Auch könne er nicht an eine Werkstatt verwiesen werden, die mehr als 20 Kilometer vom Wohnort des Geschädigten entfernt liegt.

Haftet Taxigast bei Unfall wegen Türöffnung?

Köln/Berlin (DAV). Öffnet ein Fahrgast die Fahrzeugtür eines Taxis unvorsichtig und verursacht dadurch einen Unfall, haftet er in vollem Umfang. Der Haftpflichtversicherer des Taxis kann den Fahrgast in Regress nehmen. Ob der Taxifahrer den Fahrgast noch zur Vorsicht gemahnt hat oder nicht, ist unerheblich. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 7. November 2019 (AZ: 15 U 113/19).

In einer Einbahnstraße hielt das Taxi auf der linken Fahrbahnseite. Der Fahrgast öffnete hinten rechts die Tür zum Aussteigen. Dabei kam es zu einem Unfall mit einem anderen Fahrzeug. Es entsteht ein Schaden von über 10.000 Euro. Der Haftpflichtversicherer des Taxiunternehmens wollte den Schaden von dem Fahrgast ersetzt bekommen.

Das Landgericht sprach Schadensersatz in Höhe von 50 Prozent zu. Den Taxifahrer treffe eine mit Schuld in Höhe von 50 Prozent. Er habe auf der linken Fahrbahn Seite gehalten und damit eine erhöhte Gefahr für den Unfall geschaffen.

Das Oberlandesgericht in letzter Instanz entschied aber: Der Fahrgast muss zu 100 Prozent haften. Die Pflichtverletzung des Fahrgastes sei schwerwiegend. Er habe beim Aussteigen andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Den Einwand des Landgerichts, der Taxifahrer habe eine erhöhte Gefahr geschaffen, sah das Oberlandesgericht nicht. In einer Einbahnstraße könne man auch am linken Straßenrand halten.

Auch habe es nicht eines Hinweises des Taxifahrers gebraucht, beim Aussteigen vorsichtig zu sein. Hierzu heißt es in dem Urteil lapidar: „Der Beklagte ist ein Erwachsener, der in erster Linie allein für sein Verhalten im Straßenverkehr verantwortlich ist.“ Daher war der Taxifahrer nicht verpflichtet, ein Hinweis auf Vorsicht zu geben.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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