Das Leitbild der deutschen Nationalparks "Natur Natur sein lassen" erstreckt sich grundsätzlich auch auf die vielfältigen Einflüsse von Wildtieren. Die geschützten Gebiete sind jedoch eingebettet in zum Teil intensiv genutzte Kulturlandschaften, sodass vielfältige Randeffekte entstehen. Wildtierregulierung kann an diesen Stellen helfen, schutzzielgefährdende Wirkungen innerhalb der Gebiete abzufedern oder andere rechtliche Anforderungen sicherzustellen – dabei immer dem Grundsatz folgend "So wenig wie möglich". Die AG Nationalparks unter dem Dach des Verbandes Nationale Naturlandschaften e. V. schärft hierzu ihr Positionspapier aus dem Jahr 2003 erneut nach einer Überarbeitung im Jahr 2012.

Wildtierregulierung ist in den Nationalparks als spezifisches Instrument des Artenmanagements gerechtfertigt, wenn natürliche Regulationsfaktoren, wie z. B. große Beutegreifer, nicht ausreichend wirken können. Durch die Einflussnahme des Menschen entstanden vielerorts hohe Populationen verschiedener Arten, die dem Schutz der natürlichen Dynamik in den Nationalparks entgegenstehen und die Lebensgemeinschaften grundlegend beeinflussen können. Jeder Eingriff in Wildtierpopulationen muss diese Gegebenheiten und die jeweiligen Schutzzwecke berücksichtigen.

Die Zielsetzungen für Nationalparks unterscheiden sich vom herkömmlichen Jagdwesen so grundlegend, dass hier auch für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten von einer Wildtierregulierung gesprochen wird. Bei der Neufassung des Positionspapiers war es deshalb ein Anliegen, die Begrifflichkeiten zu schärfen. (1) Es wurde darauf geachtet, keine jagdlichen Begriffe zu verwenden. (2) Gegenstand ist ausschließlich die Wildtierregulierung als ein Teilaspekt des Wildtiermanagements, wobei der Begriff "Wildtier" über das "Schalenwild" nach Jagdrecht (das sind Huftierarten wie Rothirsch, Damhirsch oder Wildschwein) hinausgeht und auch Waschbär, Marderhund, aber auch Füchse, Katzen und Wanderratten als Prädatoren schutzwürdiger Arten umfasst. Zum Schutz gefährdeter, ökosystemtypischer Arten kann z. B. in Teilen der Wattenmeer-Nationalparks eine Regulierung der letztgenannten Arten erforderlich sein.

Eine Präzisierung erfolgte auch in Bezug auf den Zweck von Regulierungsmaßnahmen. Sie stellen keine wirtschaftsbestimmte Nutzung dar und erfolgen unabhängig von herkömmlichen Bewirtschaftungskriterien oder Trophäengesichtspunkten. Dabei kann anfallendes Wildbret von Wildtieren verwertet werden, eine Verwertung von Wildtieren als "Trophäen" ist jedoch ausgeschlossen.

Die Bejagung und andere Nutzungen von Wildtieren auf an Nationalparks angrenzenden Flächen sollten die Schutzzwecke der Nationalparks unterstützen. Nach Möglichkeit sollen dadurch Maßnahmen der Wildtierregulierung innerhalb der Nationalparks ersetzt oder vermindert werden. Hierzu wird eine vertrauensvolle Kooperation von Organisationen der Jägerschaft, Grundbesitzern, aber auch anderen relevanten Interessensverbänden mit Nationalparkverwaltungen angestrebt.

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