• • Zentrales Ziel muss sein, die absehbare Insolvenzwelle abzuflachen
  • • Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen bis 31.3.2021 weiter aussetzen

Angesichts der ab Herbst erwarteten Insolvenzwelle ist es für den Bundesverband Deutscher Unternehmensberater (BDU) wichtig, jetzt mit Augenmaß und Weitsicht die richtigen Maßnahmen zu ergreifen. Der Consultingverband begrüßt die Pläne von Bundesjustizministerin Christine Lambrecht die Insolvenzantragspflicht für zahlungsunfähige Unternehmen nicht nochmals über den 30. September 2020 hinaus zu verlängern. Zeitgleich befürwortet der BDU auch die Überlegungen der Politik, hingegen die Antragspflicht für überschuldete Firmen bis Ende März 2021 weiterhin auszusetzen. Von hoher Bedeutung sei es aber, jetzt so schnell wie möglich den Präventiven Restrukturierungsrahmen der EU in nationales Recht umzuwandeln. Mit den dort vorgesehenen Sanierungsinstrumenten könnten Unternehmen in der Krise noch besser vor der Zerschlagung gerettet und Arbeitsplätze erhalten bleiben. BDU-Präsident Ralf Strehlau: „Das zentrale Ziel der nächsten Monate muss ein, die Intensität des erwarteten Insolvenz-Tsunamis so abzuflachen, dass die Verwerfungen für die deutsche Wirtschaft nicht zu dramatisch ausfallen. Die bislang bekannt gewordenen Pläne der Bundesregierung zahlen darauf ein. Mit Hockdruck sollte allerdings das Sanierungsrecht bis Anfang nächsten Jahres angepasst werden.“

Nach BDU-Einschätzung sei es ausreichend, dass Unternehmen durch die Aussetzung der Insolvenzantragsplicht ein halbes Jahr Zeit erhalten hätten, sich auf die unverschuldete Situation durch die Corona-Auswirkungen einzustellen. Finanzen konnten geordnet, Vereinbarungen mit Gläubigern getroffen oder frisches Geld – nicht zuletzt über die zahlrechen öffentlichen Programme – eingeworben werden. Firmen, die jetzt ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht bedienen könnten, seien zahlungsunfähig. Besonders auch zum Schutz der Gläubiger wäre es daher wichtig, dass diese Unternehmen ab 1. Oktober 2020 zwingend einen Insolvenzantrag stellen müssten.

Eine zu schnelle Wiedereinführung der Antragspflicht bei Überschuldung würde hingegen diese Unternehmen ohne Not und unkontrolliert ins Insolvenzverfahren treiben. Und dies, obwohl noch ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, um die Geschäfte weiterzuführen. Burkhard Jung, Vorsitzender des Fachverbandes Sanierungs- und Insolvenzberatung im BDU: „Das kann keiner wollen. Viele Firmen mit funktionierendem Geschäftsmodell können im Moment absehbar aufgrund der Pandemie-Auswirkungen das laufende und kommende Jahr noch nicht sicher durchfinanzieren. Es macht daher nach unserer Einschätzung viel Sinn, ihnen Zeit zu geben und die Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung bis zum 31. März 2021 weiter auszusetzen.“

Der Präventive Restrukturierungsrahmen, dessen Umsetzung in nationales Recht die EU vorgegeben hat, sollte vor diesem Hintergrund von der Politik mit höchster Dringlichkeit priorisiert werden. Jung: „Wichtig ist, dass das Gesetz schnellstmöglich kommt. Die dort zur Verfügung gestellten Sanierungsinstrumente sind aus unserer Sicht gerade für überschuldete Firmen bestens geeignet. Sanierungs- und zahlungsfähige Unternehmen erhalten durch das neue Recht die Chance, ohne die Schäden eines Insolvenzverfahrens den Weg aus der Krise zu schaffen.“

Der BDU und sein Fachverband Sanierungs- und Insolvenzberatung haben ihre Vorschläge für die weitere Gestaltung der Insolvenzantragspflicht in einem Positionspapier zusammengestellt.

Kostenloser Download BDU-Positionspapier „Insolvenzantragspflicht“:

https://www.bdu.de/media/354916/insolvenzantragspflicht-positionspapier.pdf

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