Nach der Stellungnahme des BMF wird bei der „Lieferung des Printabos die Leistung am letzten Tag des vereinbarten Leistungszeitraums ausgeführt, wenn für die einzelnen Ausgaben kein gesondertes Entgelt vereinbart ist oder abgerechnet wird, sondern nur ein Gesamtkaufpreis existiert.“ Wie die Überlassung der E-Paper im Abonnement handele es sich beim Abonnement gedruckter Zeitschriften um eine Dauerleistung, die an dem Tag ausgeführt werde, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum ende.
Wird eine solche Dauerleistung nicht insgesamt für den vereinbarten Leistungszeitraum, sondern für kürzere Zeitabschnitte (z.B. Vierteljahr, Kalendermonat) abgerechnet, liegen insoweit Teilleistungen vor. Der anzuwendende Umsatzsteuersatz ergibt sich dann aus dem am Ende des Teilleistungszeitraums geltenden Steuersatzes. Teilleistungen seien auch anzuerkennen, wenn in einer Rechnung neben dem Gesamtentgelt der auf einen kürzeren Leistungsabschnitt entfallende Teilbetrag angegeben werde und es dem Leistungsempfänger überlassen bleibe, das Gesamtentgelt oder die Teilentgelte zu entrichten.
„Wir begrüßen, dass das Finanzministerium unseren Argumenten gefolgt ist und nunmehr klargestellt hat, dass Presseabonnements unabhängig davon, ob sie den Kunden digital oder gedruckt erreichen, bei gleichen Leistungszeiträumen auch der gleiche Leistungszeitpunkt zur Bestimmung des Umsatzsteuersatzes gilt,“ erklärte VDZ-Justitiar Dirk Platte. Dies mache die temporäre Steuersatzsenkung handhabbarer, gebe Klarheit im Hinblick auf die Rechnungsstellung und sei ein weiterer Erfolg nach Einführung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes für elektronische Verlagserzeugnisse Ende vergangenen Jahres.
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