Jobwechsel, Familienzuwachs oder eine Trennung – Gründe für einen Umzug gibt es viele. Damit Ihr Wohnungswechsel trotz vieler Formalitäten stressfrei abläuft und die Vorfreude auf das neue Zuhause überwiegt, ist Planungsgeschick gefragt. Vom Einwohnermeldeamt bis zur Vermieterbescheinigung: Neben dem Kistenschleppen gibt es eine Menge Papierkram zu erledigen. Dabei müssen Sie bestimmte Fristen einhalten. Die ARAG Experten geben nützliche Tipps und haben eine Checkliste für Behördengänge zusammengestellt.

Die Vermieterbescheinigung
Dieses Dokument, auch Wohnungsgeberbescheinigung genannt, muss bei einer An- oder Abmeldung beim Einwohnermeldeamt zwingend vorgelegt werden. Ein Mietvertrag reicht nach Auskunft der ARAG Experten nicht aus. Das Bundesmeldegesetz (BMG) sieht vor, dass der Vermieter dem Mieter den Ein- oder Auszug innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestätigt. Alternativ kann der Vermieter die Daten auch elektronisch dem Einwohnermeldeamt übermitteln. Die schriftliche Bestätigung muss Name und Anschrift des Vermieters, die Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum, die Anschrift der Wohnung sowie die Namen der meldepflichtigen Personen enthalten. Vermieter, die einen Ein- oder Auszug nicht oder nicht richtig bestätigen, riskieren nach Auskunft der ARAG Experten ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro.

Laut Gesetz ist es ausdrücklich verboten, jemandem eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung gar nicht vorgesehen ist. Wer gegen diese Vorschrift verstößt, muss sogar mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro rechnen!

An- und Abmelden beim Einwohnermeldeamt
Innerhalb von zwei Wochen müssen Sie sich beim Einwohnermeldeamt anmelden und Ihren Ausweis umschreiben lassen. Versäumen Sie die Ummeldefrist, riskieren Sie eine Geldbuße.

Für eine Anmeldung benötigen Sie als deutscher Staatsbürger Ihren Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Staatsangehörigen ist der Reisepass oder ein entsprechendes Ersatzpapier nötig. Alle Personen, die in dem Haushalt leben werden, müssen Papiere vorlegen; im Haushalt lebende Kinder brauchen also einen Kinderreisepass.

Abmelden müssen Sie sich nur, wenn Sie ins Ausland ziehen oder Ihre Wohnung aufgeben, ohne einen neuen Wohnsitz anzumelden. Dafür haben Sie ebenfalls zwei Wochen Zeit.

Wer muss bei einem Umzug benachrichtigt werden?
Ihre Bank, Ihre Krankenkasse, die Versicherungen und das Finanzamt müssen über den Wohnungswechsel ebenfalls Bescheid wissen und die neue Adresse erfahren. Denken Sie daran, Einzugsermächtigungen und Daueraufträge – etwa für die Miete – zu stornieren oder neu anzulegen.

Strom, Wasser und Gas müssen abgemeldet und die Zähler beim Auszug abgelesen werden. Hundehalter müssen sich zudem um die Ummeldung ihres Vierbeiners beim Bürger-, Ordnungs- oder Finanzamt kümmern.

Wenn Sie entsprechende Leistungen beziehen, müssen Sie auch das Arbeitsamt, das Sozialamt, die Rentenversicherung, die Hochschulverwaltung und das BAföG-Amt informieren.

Praktisch ist der Nachsendeauftrag bei der Deutschen Post: Alles, was an Ihre alte Adresse geschickt wurde, kommt damit direkt in der neuen Wohnung an. Denken Sie auch an die Umadressierung von Zeitungen, Zeitschriften, Telefon- und Kabelanschlüssen und den Rundfunkbeitrag.

Auch das Auto zieht um
Wer möchte, kann seit dem 1. Januar 2015 sein Kennzeichen behalten. Für einen Wechsel benötigt man den umgeschriebenen Personalausweis beziehungsweise die Meldebestätigung, Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief, die Elektronische Versicherungsbestätigung, neue Kennzeichen sowie gegebenenfalls die Berichte der letzten Haupt- und Abgasuntersuchung. Auch um eine Feinstaubplakette müssen Sie sich gegebenenfalls kümmern.

Umzug mit Kindern
Familien mit Kindern haben noch ein paar Extra-Gänge bei einem Umzug zu erledigen. Klar, dass Kindergärten und Schulen am alten und neuen Ort informiert werden müssen. Denken Sie aber auch an die Kindergeldstelle, die Sie über die Familienkasse der Agentur für Arbeit erreichen. Nicht zu vergessen die Vereine, denen die Familienmitglieder angehören.

Berufsbedingte Umzüge
Sie müssen aus beruflichen oder betrieblichen Gründen umziehen? Benachrichtigen Sie rechtzeitig Ihren Arbeitgeber – und fragen gleich nach Sonderurlaub. Sie erhalten bei einem berufsbedingten Umzug einen Tag zusätzlich frei. Außerdem können Sie für sogenannte sonstige Umzugskosten einen Pauschalbetrag von der Steuer abziehen. Seit Juni 2020 gelten neue Beträge: Für denjenigen, der berufsbedingt umzieht, können 860 Euro angesetzt werden; für jede andere Person im Haushalt – etwa Ehe- oder Lebenspartner oder Kinder – gilt eine Pauschale von 573 Euro.

Unter die sonstigen Umzugskosten fallen zum Beispiel Kosten für Zeitungsanzeigen, Gebühren für die Ummeldung oder ein neues Kfz-Kennzeichen. Daneben können auch die sogenannten allgemeinen Umzugskosten unter Vorlage der Nachweise angesetzt werden. Das sind zum Beispiel die Einzelkosten für Makler, Fahrtkosten zu Besichtigungen oder die Kosten für eine Spedition.

Unter Umständen kann sogar die Nachhilfe für das Kind, das durch den Umzug die Schule wechseln musste und in der neuen Klasse nicht den Anschluss verpassen soll, vom Finanzamt anerkannt werden. Dabei werden bei Umzügen ab dem 1. Juni 2020 jährlich Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.146 Euro pro Kind berücksichtigt.

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