Drei Grundregeln sind maßgeblich
Es gelten drei Grundregeln im Hinblick auf COVID-19: Eine Reisewarnung für nicht notwendige, touristische Reisen gilt grundsätzlich weiterhin für alle Länder, die von der Bundesregierung als Risikogebiet eingestuft sind. Von nicht notwendigen touristischen Reisen in Länder, für die eine Einreise nur eingeschränkt möglich ist, eine Quarantäne nach Einreise vorgesehen ist oder die in einer Gesamtschau keinen uneingeschränkten Reiseverkehr zulassen, wird abgeraten. Für Länder, bei denen sowohl das Infektionsgeschehen gering ist als auch uneingeschränkte Reisemöglichkeiten bestehen und keine sonstigen Gründe dagegenstehen, wird die Reisewarnung aufgehoben und zu besonderer Vorsicht geraten.
Einstufung als Corona-Risikogebiet zieht sofort Reisewarnung nach sich
Entsprechend der tagesaktuellen Ergebnisse zur Entwicklung der Infektionszahlen in den einzelnen Ländern oder bestimmten Landesregionen wird die Einstufung als Corona-Risikogebiet sofort eine Reisewarnung nach sich ziehen.
Die Verbraucherzentrale Berlin begrüßt, dass die Bundesregierung dem Gesundheitsschutz aller Reisenden damit die höchste Priorität verleiht.
Außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände rechtfertigen kostenfreie Reisestornierung bei Pauschalreisen
Verbraucherinnen und Verbraucher fragen immer wieder, wann sie ihre Reise kostenfrei stornieren können. „Grundsätzlich gilt, dass eine Reise dann kostenfrei storniert werden kann, wenn außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände vorliegen, welche die Reise erheblich beeinträchtigen. Dieses Rücktrittsrecht hat sowohl der Reisende als auch der Reiseveranstalter“, weiß Eva Klaar, Reiserechtsexpertin der Verbraucherzentrale Berlin. Eine Reisewarnung gilt bei einer gebuchten Pauschalreise nach der Rechtsprechung als starkes Indiz für das Vorliegen solcher Umstände. Eine Reisewarnung ist aber nicht zwingend erforderlich, um ein kostenloses Rücktrittsrecht zu begründen. Hier muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob Umstände vorliegen, welche die Reise gefährden. Das Amtsgericht Frankfurt am Main bejahte im August 2020 das kostenlose Rücktrittsrecht, wenn bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Corona-Virus im Reisegebiet vorliegt. Die bloße Angst, die Reise anzutreten, reicht aber nicht aus.
Bei Individualreisen können bei Rücktritt Kosten anfallen
Für Individualreisen, wie einzeln gebuchte Flüge und Hotels, gelten diese Grundsätze leider nicht. Denn ist der Flug problemlos durchzuführen oder stellt das Hotel seine Leistung zur Verfügung, fallen bei Rücktritt berechtigt Kosten an.
Nur wenn der Flug oder die Unterkunft objektiv wegen Unmöglichkeit der Leistung nicht nutzbar sind, können die geleisteten Zahlungen zurückgefordert werden. Nach der Auffassung der Verbraucherzentrale Berlin können zum Beispiel Flüge kostenfrei storniert werden, wenn für deutsche Verbraucher ein Einreiseverbot in das jeweilige Reiseland verhängt wird. Das gleiche gilt, wenn das Hotel geschlossen hat oder die Unterbringung nur unter unzumutbaren Bedingungen erbracht werden kann. „Wir raten allen Verbraucherinnen und Verbrauchern, die eine Reise bereits gebucht haben oder eine Neubuchung vorhaben, die Reiseinformationen auf der Seite des Auswärtigen Amtes gut zu verfolgen. Bei Neubuchungen lohnt es auch immer, gelockerte Storno- bzw. Umbuchungsbedingungen zu erfragen“, so Eva Klaar.
Weitere Informationen
Informationen zu den Beratungsthemen und -zeiten der Verbraucherzentrale Berlin finden Ratsuchende unter www.vz-bln.de/beratung-be.
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