Zwar können Änderungen eines Testaments grundsätzlich auch auf der Kopie des eigenhändig ge- und unterschriebenen Testaments vorgenommen werden. Voraussetzung ist dabei nach Auskunft der ARAG Experten allerdings, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen sind. Nicht auszuschließen sei ansonsten, dass es sich lediglich um einen Entwurf handelt (Oberlandesgericht Köln, Az.: 2 Wx 131/20).
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