Hierzu Dr. Lutz Hasse, Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Thüringen: „Der EuGH stellt mit seiner Entscheidung wiederholt klar, dass die dauerhafte wahllose Übermittlung oder Speicherung von Telekommunikationsdaten auf Vorrat ohne jegliche Begrenzungen, beispielweise auf bestimmte Anlässe, besondere Personengruppen oder bestimmte Orte, unzulässig ist. Damit bekräftigt das höchste europäische Gericht die Auffassung der deutschen Datenschützer: Die flächendeckende, anlasslose Übermittlung und Speicherung dieser personenbezogenen Daten verstößt gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.“
Bislang liegt der vollständige Urteilstext noch nicht vor. Der Pressemitteilung des EuGH ist jedoch zu entnehmen, dass sich das Gericht der sicherheitspolitischen Lage in Europa bewusst ist. Es lässt eine zeitlich oder räumlich begrenzte Speicherung der Telekommunikationsdaten zu, wenn die nationale Sicherheit gefährdet ist. Ein solcher Eingriff in die Grundrechte müsse mit wirksamen Schutzmaßnahmen einhergehen und zuvor von einem Gericht oder einer unabhängigen Verwaltungsbehörde überprüft werden.
Die nationalen Gesetzgeber sind also einerseits zur Zurückhaltung und Begrenzung der Speicherung angehalten, andererseits verbleibt Spielraum für die Berücksichtigung sicherheitspolitischer Belange.
Zwar entschied der EuGH über Verfahren aus Großbritannien, Frankreich und Belgien. Die Entscheidung ist aber wegweisend für die Diskussion um die Vorratsdatenspeicherung und die Umsetzung in den nationalen Telekommunikations- und Sicherheitsgesetzen – und damit auch für eine gesetzliche Neuregelung in Deutschland.
Hasse: „Wiederum eine ausgewogene Entscheidung des EuGH, die den Gesetzgeber hoffentlich dazu bewegen wird, nicht in regelmäßigen Abständen den Ungeist der Vorratsdatenspeicherung aus der Flasche zu lassen.“
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