Bei den Trassenanmeldungen des SPNV-Regelverkehrs (d.h. Anmeldung der sog. Fahrlagen, in der die einzelnen Züge verkehren sollen) ist es in den letzten Jahren wiederholt zu konkurrierenden Trassenanmeldungen mit dem Schienenpersonenfernverkehr (SPFV) gekommen. In der Vergangenheit wurden die Trassen (d.h. Fahrlagen) des SPNV weitestgehend durch Rahmenverträge geschützt. Dieser Rahmenvertragsschutz entfällt zukünftig, ohne dass bislang eine Nachfolgeregelung getroffen wurde.
Aus diesem Grund fordern die nordrhein-westfälischen Aufgabenträger, der Nahverkehr Rheinland (NVR), der Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) und der Verkehrsverbund Rhein Ruhr (VRR) sowie der Zweckverband Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Nord (SPNV Nord), die DB Netz AG auf, den nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz bereits zulässigen Vorrang des SPNV in ihre Schienennetznutzungsbedingungen aufzunehmen. Darüber hinaus bitten die Aufgabenträger den Bund und das Land NRW und die DB Netz AG dringend darum, den nötigen Infrastrukturausbau gemeinsam mit ihm und den anderen Aufgabenträgern in NRW weiterhin voranzutreiben und dem Stellenwert des SPNV durch eine gesetzliche Absicherung der speziellen betrieblichen Erfordernisse eines Integralen Taktsystems Rechnung zu tragen.
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