Spätestens ab 1. Oktober läuft die so genannte Heizperiode. Der Vermieter muss die Heizung im Haus in Betrieb nehmen. Nach Darstellung des Mieterbundes Mittelrhein e. V. muss die Heizung so eingestellt sein, dass die Wohnung mindestens 20 bis 22 Grad Celsius warm wird. Diese Mindesttemperaturen gelten für die Zeit von 6 bis 24 Uhr, nachts kann die Temperatur auf etwa 18 Grad abgesenkt werden.

Bei einem Heizungsausfall in den Wintermonaten oder wenn die Mindesttemperaturen von 20 bis 22 Grad Celsius nicht erreicht werden, ist die Wohnung mangelhaft. In diesen Fällen muss, laut Herrn Dietrich Rühle, 1. Vorsitzender des Mieterbundes Mittelrhein e. V, schnellstmöglich der Vermieter informiert werden. Er muss für Abhilfe sorgen, ggf. die Heizung reparieren lassen. Solange die Heizung gar nicht oder nur schlecht funktioniert, kann der Mieter auch die Miete kürzen – beispielsweise um 20 bis 30 Prozent, wenn es in der Wohnung nur 16 bis 18 Grad warm wird.

Für Mieter gibt es keine grundsätzliche Heizpflicht. Reichen ihnen niedrigere Temperaturen aus, müssen sie die Wohnung nicht bis 20 oder 22 Grad Celsius heizen. Sie müssen auch nicht während ihrer Abwesenheit, am Wochenende oder im Urlaub heizen. Sichergestellt sein muss aber, dass keine Schäden an der Mietsache durch Auskühlen der Räume entstehen können. Außerdem muss derjenige, der sparsam heizt, richtig, das heißt öfter, lüften, um so Feuchtigkeitsschäden zu vermeiden.

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