„Sie sind“, so Hofmann, „Experte für alle Fälle“. Wenn sich Handwerker und Kunde nicht einig seien, sorgen Sachverständige mit ihren Gutachten und Stellungnahmen für Klarheit und schlichten Streitfälle möglichst noch vor dem Gang zum Gericht.
Bei der öffentlichen Bestellung und Vereidigung wurde der geprüfte Kandidat daher auf die Einhaltung der Sachverständigenordnung und der einschlägigen Vorschriften aus dem Strafgesetzbuch verpflichtet. Diese Verpflichtung wie auch die besondere Sachkunde bieten Gerichten, Behörden und Betrieben sowie privaten und sonstigen Auftraggebern die Gewähr eines unabhängigen objektiven Gutachtens, und die ständige Fortbildungspflicht macht den Sachverständigen zu einem Fachmann auf der Höhe der Zeit.
„Als Sachverständige entscheiden Sie auch über die handwerkliche Qualität und damit über den Standard handwerklicher Leistung“, machte Hofmann deutlich. Sachverständige lieferten, so der Kammerpräsident weiter, die entscheidenden handwerklichen Fakten, die dann – etwa vor Gericht – zu einem Urteil führen können. „So ist das Sachverständigenwesen von unschätzbarem Wert für das Handwerk der Region“, brachte er es auf den Punkt. Wörtlich: „So dienen Sie dem Handwerk.“
Dabei werde den Sachverständigen großes Fachwissen ebenso abverlangt wie Sensibilität im Umgang mit der Aufgabe, aber auch im Umgang mit den Menschen. Und selbst wenn 70 Prozent des Wissens im Computer untergebracht würden, so sei die Intuition des Sachverständigen nicht durch den besten Computer zu ersetzen.
Als „Stärke der Selbstverwaltung“ bezeichnete der Kammerpräsident den neuen Sachverständigen, der zusammen mit seinen rund 1.000 Kollegen in Baden-Württemberg – allein 95 Sachverständige sind in der Region Rhein-Neckar-Odenwald beheimatet – nunmehr seinen Dienst tun werde.
„Die Kammer kommt mit dieser Bestellung einer gesetzlichen Verpflichtung nach“, erläuterte Hofmann weiter, „und gewährleistet somit, dass quer durch alle Handwerksgruppen, angefangen vom Augenoptiker bis hin zum Zweiradmechaniker, qualifizierte Experten stets klären können, ob eine handwerklich bewirkte Leistung vertragsgerecht und unter Berücksichtigung der jeweils geltenden technischen Normen erbracht worden ist.“
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