Eine Zeiterfassung der Arbeitszeiten per Fingerabdruck ist nicht zulässig. ARAG Experten verweisen auf eine enstprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg. Laut Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sei es nur ausnahmsweise zulässig, biometrische Daten einer Person (wie z. B. die Iris, den Fingerabdruck, die DNA) zu verarbeiten. So ein Ausnahmefall liege hier nicht vor. Fingerprints seien nicht erforderlich, um die Arbeitszeiten zu kontrollieren (10 Sa 2130/19).

Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg .

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