Das Recht am eigenen Bild
Generell sind fotografierte Personen vom sogenannten Recht am eigenen Bild geschützt, welches sich vom im Grundgesetz verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrecht ableitet. Außerdem gilt in der Europäischen Union seit dem 25. Mai 2018 die sogenannte Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die den Umgang und die Verarbeitung personenbezogener Daten festlegt. Abbildungen von natürlichen Personen fallen dabei ausdrücklich in diese Kategorie. Solange Bilder von Personen nur privat genutzt werden und der Abgebildete keine Einwände beim Fotografieren erhebt, ist seine explizite Einwilligung nicht erforderlich.
Anders sieht das aber für die Nutzung in den sozialen Medien aus. Wenn ein Bild öffentlich gezeigt wird, müssen die abgebildeten Personen einer solchen Veröffentlichung zugestimmt haben. Bei etwaigen Verstößen drohen unter Umständen saftige Geldstrafen; in besonders kritischen Fällen können sogar Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr verhängt werden. Eine Einwilligung bedarf nicht zwingend der Schriftform, ist aber empfehlenswert, sollte es zu Streitigkeiten kommen. Eine mündliche Einwilligung lässt sich nur sehr schwer vor Gericht beweisen.
Wenn Menschen nur eine Nebenrolle spielen…
Verbraucher sind oft verunsichert bei Bildern, wo Personen nicht als Protagonisten erscheinen, sondern als ‚Statisten‘. Jeder kennt’s: Ein Familienfoto aus dem Urlaub, auf dem im Hintergrund fremde Personen auftauchen. Wenn das Foto rein für den Privatgebrauch gedacht war, ist es ohnehin kein Problem. Soll das Bild in die sozialen Medien hochgeladen oder sonst im Internet veröffentlicht werden, benötigt man im Prinzip die Genehmigung der Abgebildeten. Wenn die Personen aber nur Nebensache bzw. ‚Beiwerk‘ sind, bedarf es keiner Einwilligung. Das schließt auch Bilder von Massenveranstaltungen wie Demonstrationen oder Sportevents ein, wo Teilnehmer bzw. Zuschauer durchaus erkennbar sein könnten.
Das Fotografieren von Gebäuden
Es ist prinzipiell erlaubt, Bilder von permanent aufgestellten Kunstwerken im Freien und Außenaufnahmen von Gebäuden zu machen und sie zu verbreiten. Innenaufnahmen oder solche, auf denen ein Großteil des Gebäudeinnenlebens zu sehen ist, bedürfen dagegen der Zustimmung des Eigentümers. Bei Logos, Namensschildern und bei Markenprodukten ist Vorsicht geboten. Wenn diese als Kulissenelement erscheinen, ist das unbedenklich. Wenn sie aber prominent im Vordergrund vorkommen, kann einem eine gewerbliche Nutzung unterstellt werden, was zu Ärger mit dem Rechteinhaber führen kann.
Was darf man nicht?
Trotz des generell erlaubten Fotografierens von Menschen im Rahmen der Privatnutzung enthält Paragraf 201a des Strafgesetzbuchs (StGB) wichtige Einschränkungen. So ist es strafbar, Personen abzulichten, die sich in einem geschützten Bereich befinden. Dazu zählen beispielsweise Umkleidekabinen oder Toiletten. Auch Aufnahmen, die Nacktheit von Personen unter 18 Jahren zeigen, sind verboten. Ebenfalls künftig strafbar: heimliche Aufnahmen, die Einblick in den Ausschnitt oder unter den Rock bieten – das sogenannte „Upskirting“. Eine entsprechende Änderung des StGB hat nach dem Bundestag nun auch der Bundesrat beschlossen.
Leider gibt es in letzter Zeit vermehrt Fälle von Autofahrern, die langsam fahrend einen Unfall begaffen und filmen oder fotografieren. Auch das ist strengstens untersagt und kann nach Auskunft der ARAG Experten eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren nach sich ziehen! Der Gesetzgeber verbietet grundsätzlich, Aufnahmen von Personen zu machen, die sich in einer Situation der Hilflosigkeit befinden. Dazu zählen auch Zustände wie Bewusstlosigkeit oder Trunkenheit. Bisher erstreckte sich dieser Schutz nur auf lebende Personen. Die jetzt beschlossene Änderung des StGB erweitert das Verbot künftig auch um verstorbene Personen.
Urheberrechtsgesetz: Die Rechte des Fotografen
Das Urheberrechtsgesetz aus dem Jahr 1965 schützt geistiges Eigentum, wozu ausdrücklich ‚Lichtbildwerke‘ zählen. Fotos, die von einem Amateur im Vorbeilaufen geknipst werden, sind ebenso geschützt wie Werke gut ausgestatteter Profis. Der künstlerische Wert spielt dabei keine Rolle: Dem Fotografen stehen als Urheber die Bildrechte zu. Auch bei Aufträgen gilt immer noch der Fotograf als Urheber, der bestimmen kann, wie mit seinem Werk umgegangen wird. Sollte ein Bild ohne seine Zustimmung von Dritten verbreitet werden, können juristische Schritte eingeleitet werden. Wird das Urheberrecht verletzt, kann der Betroffene verlangen, die weitere Verwendung seines Werkes zu unterlassen. Auch ein Schadensersatz kann gefordert werden. Vor allem für professionelle Fotografen aber auch für leidenschaftliche Hobbyknipser dürfte das in der Internetära eine wichtige Rolle spielen.
Wer sich dazu entscheidet, seine Werke in sozialen Medien zu veröffentlichen, sollte sich außerdem Auskunft darüber verschaffen, welche Auswirkungen das hat. Es kommt in den sozialen Medien häufiger vor, dass man mit dem Hochladen der Datei seine Rechte abtritt, teilweise oder sogar komplett. Die ARAG Experten empfehlen daher allen internetaffinen Knipsern, sich das ‚Kleingedruckte‘ der Nutzungsbedingungen im Vorfeld genauestens durchzulesen.
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