Die staatlich verordnete Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts im Zuge der Corona-Pandemie ist laut ARAG Experten kein Mangel der Mietsache und rechtfertigt keine Mietminderung. Der Mieter könne auch nicht wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage eine Vertragsanpassung und eine Reduzierung der Miete verlangen (Amtsgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-15 O 23/20).
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