- Gesetzliche Räumpflicht: Vielerorts müssen Hausbesitzer den Gehweg vor ihrem Grundstück von Laub befreien
- Sanktionen möglich: Wer den Bürgersteig nicht regelmäßig fegt, muss mit einem Bußgeld rechnen
- Regeln für Laubbläser: Der Gesetzgeber schreibt für den Einsatz konkrete Zeiten vor, ansonsten handelt es sich um eine unerlaubte Lärmbelästigung
Fallen im Herbst die Blätter von den Bäumen, besteht durch das Laub unter Umständen Rutschgefahr. Um die Sicherheit von Passanten zu gewährleisten, gilt laut Gesetz die Verpflichtung, die Gehwege regelmäßig von Laub sowie im Winter von Schnee zu befreien. Wer der Räumpflicht nicht nachkommt, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Verpflichtung zum Laubfegen
Die meisten Städte und Gemeinden haben die Räumpflicht für die Gehwege an die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen. Diese müssen daher auf dem Bürgersteig das Laub entfernen. Dazu können die Anwohner selbst Hand anlegen oder einen Dienstleister beauftragen.
Die gesetzlichen Vorgaben zur Straßenreinigung variieren dabei je nach Bundesland. Meist heißt es in den jeweiligen Gesetzen und Verordnungen, dass das Laub in regelmäßigen Abständen gekehrt werden muss. Abhängig vom örtlichen Baumbestand und den Wetterbedingungen reicht es in der Regel aus, alle paar Tage den Gehweg zu fegen. Erhöhen Regen, Nässe und Nebel zusätzlich die Rutschgefahr, ist es gegebenenfalls häufiger erforderlich, den Bürgersteig zu reinigen.
Hausbesitzer, die ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, müssen mit Sanktionen rechnen. Ein Verstoß gegen die Räumpflicht stellt dabei eine Ordnungswidrigkeit dar und kann ein Bußgeld nach sich ziehen. Wie hoch dieses ausfällt, hängt vom zuständigen Bundesland sowie dem Ausmaß des Verstoßes ab.
Stürzen Fußgänger durch liegengelassenes Laub, können unter Umständen gegenüber dem Hausbesitzer auch Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bestehen. Ob dies der Fall ist und wie hoch die Entschädigung ausfällt, muss meist ein Gericht bestimmen.
Vorschriften für Laubbläser
Wem das Zusammenkehren der Blätter mit reiner Muskelkraft zu mühsam ist, kann alternativ zum Laubbläser greifen. Da die Geräte ziemlich laut sind, gilt es die gesetzlichen Vorgaben der Bundesimmissionsschutzverordnung zu beachten. So ist der Einsatz werktags (Montag bis Samstag) nur zu folgenden Uhrzeiten gestattet:
- 9 bis 13 Uhr
- 15 bis 17 Uhr
An Sonn- und Feiertagen ist die Nutzung von Laubbläsern generell untersagt. Wer sich nicht an diese Vorschriften hält, begeht eine unerlaubte Lärmbelästigung. Für eine solche Ordnungswidrigkeit sieht der Gesetzgeber ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro vor.
Herbstlaub richtig entsorgen
Das Verbrennen von Laub ist vielerorts untersagt und auch für eine Entsorgung im Wald drohen Sanktionen. Stattdessen sollten Sie die Blätter in die Biotonne oder auf den Komposthaufen werfen. Darüber hinaus lässt sich das Laub im Garten vielfältig nutzen. So können Sie damit Pflanzen gegen Frost schützen oder Wildtieren Laubhaufen als Versteck zum Überwintern anbieten.
Weitere Informationen rund um das Thema „Laub entfernen“ finden Interessierte unter www.bussgeldkatalog.net/laub-entfernen/.
Hintergrund:
Die PriorMart GmbH ist spezialisiert auf Online Publikationen im Bereich Recht, Steuern und Finanzen. Um unserem Ziel “Recht, Steuern und Finanzen für Jedermann, verständlich erklärt” täglich näher zu kommen / gerecht zu werden, veröffentlichen wir in unserem breiten Netzwerk an Online Portalen und Printprodukten Ratgeber zu den unterschiedlichsten Themen.
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