Will ein Mieter einen Nikolaus oder Weihnachtsmann an der Außenfassade anbringen, muss der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden. Muss für die Installation die Fassade angebohrt werden oder wird durch die Dekoration die Optik des Hauses „verschandelt“, muss der Vermieter keine Zustimmung erteilen. Allerdings spielt hier weniger der persönliche Geschmack des Vermieters eine Rolle, sondern vor allem auch die örtlichen Gegebenheiten. Sind auch die Nachbarwohnungen oder Nachbarhäuser großzügig weihnachtlich geschmückt oder sind die kraxelnden Weihnachtsmänner im Hinterhof von außen gar nicht sichtbar, kann der Vermieter ein Verbot nicht mit der Verschlechterung der Optik begründen.
Bei der Weihnachtsdekoration muss auch auf die Interessen der Nachbarn Rücksicht genommen werden. Wenn ein „Feuerwerk mit tausend Lichtern“ die ganze Nacht über brennt und funkelt und die in der gegenüber liegenden Wohnung lebenden Mieter am Schlafen hindert, können die sich wehren. Sie können verlangen, dass die Lichter ab 22.00 Uhr ausgeschaltet werden. Bei lang andauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigungen können sie sogar die Miete mindern. Das bedeutet spätestens um 22.00 Uhr: Licht aus und warten auf den Weihnachtsmann.
Nähere Auskünfte zu allen hiermit zusammenhängenden Fragen erteilen alle schleswig-holsteinischen Mietervereine. Deren Sprechzeiten und Aufnahmebedingungen können bei der Landesgeschäftsstelle des Deutschen Mieterbundes Schleswig-Holstein, Eggerstedtstraße 1, 24103 Kiel, Telefon 0431/97919-0 erfragt werden. Sie sind auch im Internet verfügbar unter www.mieterbund-schleswig-holstein.de.
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