„In dem Autorentext und auch in der anschließenden ARD-Diskussionssendung wurde mei-nes Erachtens deutlich, dass es zum Freiheitsrecht eines jeden Menschen gehört, nicht nur alle denkbaren Behandlungsmöglichkeiten, sondern auch einen ärztlich begleiteten Freitod zu erwägen und in Anspruch nehmen zu können. Dass dieses Recht kürzlich vom Bundesverfassungsgericht glasklar bestätigt wurde, muss vom Gesetzgeber nun auch respektiert und faktisch ermöglicht werden“, so Roßbruch. Seit die geschäftsmäßige und auf Wiederholung angelegte Freitodbegleitung nicht mehr strafrechtlich sanktioniert werden kann, sind deutsche Ärztinnen und Ärzte und auch Sterbehilfeorganisationen wieder berechtigt, die Option einer Freitodbegleitung mit Patienten zu diskutieren und nach sorgfältiger Prüfung des Falles, vor allem in Bezug auf Freiverantwortlichkeit, Wohlerwogenheit und Konstanz des Wunsches, zu realisieren.
Roßbruch weiter: „Eine finale Reise in die Schweiz oder harte Suizidmethoden sind seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr erforderlich.“
Dass sich in Umfragen regelmäßig zwei Drittel bis drei Viertel der Befragten für die Selbstbestimmung im Sterben aussprechen, ist ein Effekt, der seit Jahren aus thematisch ähnlichen Umfragen, egal von welchem Fragesteller, bekannt ist. Die Sorge vor einem möglichen Dammbruch bei den Sterbezahlen, wenn ein Gewöhnungseffekt an Freitodbegleitungen wie in der Schweiz entsteht, weist die DGHS mit Hinweis auf Erfahrungswerte wie z. B. in Oregon (USA) entschieden zurück. „Es gibt für den immer wieder kolportierten angeblichen Damm-bruch keine empirischen Belege“, betont der DGHS-Präsident.
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