Gehalts- oder Honorarausfälle in der Corona-Pandemie haben die Krise zu einer echten Belastungsprobe für den Geldbeutel vieler Bürger gemacht. Der Bund reagierte mit einem entsprechenden Gesetz, das Mieter und Vermieter vor den Folgen Corona-bedingter Zahlungsausfälle schützt. Die ARAG Experten fassen die Rechtslage zusammen.

Kein Geld für die Miete
Freiberuflern und Angestellten in Kurzarbeit fehlt aufgrund der angespannten Arbeitslage oftmals das Geld, um die eigenen vier Wände zu finanzieren. Auf eventuelle Rücklagen zurückzugreifen kann kurz Abhilfe schaffen. Grundsätzlich sind Mieter nach wie vor dazu verpflichtet, ihre Mietzahlungen vollständig und pünktlich zu leisten. Wer seine Miete nicht zahlt, gerät in Verzug. Wenn das mehrfach passiert, droht dem Mieter die Kündigung. Die aktuellen Corona-Mieterschutzmaßnahmen schützen Mieter vor dem Rauswurf aus der Wohnung. Zwar werden Mieter damit nicht von ihrer Zahlungspflicht befreit, doch das Gesetz schränkt das Kündigungsrecht des Vermieters ein: 24 Monate lang dürfen keine Kündigungen ausgesprochen werden, wenn die Miete zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 ausgefallen ist und wenn der Mieter nachweisen kann, dass er Corona-bedingt nicht zahlen kann. Zwei Jahre lang haben Mieter Zeit, die ausstehende Miete zu zahlen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Zahlungen bis zum 30. Juni 2022 allerdings in voller Höhe geleistet werden müssen. Mietausfälle nach dem 1. Juli fallen nicht mehr unter diese besondere Schutzregelung.

Ratenzahlung und Stundung
Generell kommen zwei Formen des Zahlungsaufschubs in Betracht: Ratenzahlung oder Stundung. Bei der Ratenzahlung wird die ausstehende Summe über einen bestimmten Zeitraum in kleineren Schüben gezahlt. Bei der Stundung wird lediglich der Zeitpunkt der Fälligkeit verschoben, die Höhe der Summe bleibt bestehen. Die ARAG Experten raten Mietern jedoch, Zahlungsschwierigkeiten offen anzusprechen und gemeinsam mit dem Vermieter eine Lösung zu finden, die für beide Seiten vertretbar ist. Wer eine Beratung rund um die Miete wünscht, kann sich an die Verbraucherzentrale seines Bundeslandes wenden. Informationen zum sogenannten Wohngeld finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat (BMI).

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