Der Referentenentwurf des BMG zum DVPMG beinhaltet viele Ansätze und Anpassungen, mit der eine qualitativ hochwertige digitale Versorgung in Deutschland weiter gestärkt wird. Das Papier enthält nicht nur neue Regelungen zur Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA), wie beispielsweise die Anbindung an die elektronische Patientenakte (ePA) und die Förderung von offenen Standards und Schnittstellen. Es werden gleichzeitig die bestehenden Regelungen zu Videosprechstunden und Telemedizin ausgebaut und erstmals konkrete Schritte zur Einführung von digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) als neue Leistungskategorie in der sozialen Pflegeversicherung aufgeführt. In Bezug auf den Datenschutz und Datensicherheit sind enge Abstimmungen zwischen dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie (BSI) und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vorgesehen.
Aus Sicht des SVDGV sind dennoch Anpassungen am jetzt vorgelegten Referentenentwurf zum DVPMG notwendig, zu denen der SVDGV umfassend Stellung nimmt und Vorschläge unterbreitet. Vier dieser Vorschläge können wie folgt zusammengefasst werden:
- Aufgrund der Neuartigkeit der DiGA besteht ein großer Informationsbedarf bei Ärzten und Psychotherapeuten, der großen Einfluss auf die Verordnung hat. Der SVDGV schlägt vor, dass Hersteller ihre DiGA als Muster an Ärzte und Psychotherapeuten abgeben dürfen.
- In Bezug auf die zwischen Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Herstellern vereinbarten Vergütungsbeträge für DiGA fordert der SVDGV eine Klarstellung, dass auch hier das Wirtschaftlichkeitsgebot Anwendung findet, d.h. die Vergütungsbeträge als wirtschaftlich gelten.
- Bei der Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis hat die Praxis gezeigt, dass erst mit positivem Bescheid des BfArM die Grundlage vorhanden ist, um technische Vorbereitungen für die Versorgung zu treffen. Die Eintragung und damit die Verfügbarkeit in den Verordnersystemen ist somit ggf. noch nicht gegeben. Der SVDGV schlägt vor, dass den Herstellern eine Zeitspanne zur Eintragung gewährt wird, bspw. nach Wahl der Hersteller bis zu sechs Wochen nach der positiven Entscheidung des BfArM erfolgt.
- Der SVDGV begrüßt die Erweiterung des Leistungsspektrums auf den Pflegesektor, sieht aber Verbesserungsmöglichkeiten. Insbesondere bei stationären Pflegeeinrichtungen besteht ein ebenso großer Leistungsbedarf an DiPA, wie im ambulanten Bereich. Eine Erweiterung ist aus Sicht des SVDGV notwendig, da sonst eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Versicherten in häuslicher Pflege vorliegen würde.
Die vollständige Stellungnahme des Spitzenverbands Digitale Gesundheitsversorgung zum Referentenentwurf des Digitale Versorgung und Pflege-Modernisierungs-Gesetzes finden Sie hier.
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