Zur geplanten Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (CO2-Preisgesetz für Heizen und Verkehr) erklärt Dr. Jörg Lange, geschäftsführender Vorstand des CO2 Abgabe e.V.:

„Die Pläne von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU), weitreichende Ausnahmen vom CO2-Preisgesetz für Unternehmen durchzusetzen, muss verhindert werden. Gutachten zeigen, dass das Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) keine Carbon Lakage-Risiken birgt. Es darf weder pauschale Ausnahmen ganzer Branchen des verarbeitenden Gewerbes oder des Verkehrssektors noch Beihilfen ohne umfangreiche Gegenleistungen zum Klimaschutz geben. Ein CO2-Preis, der am Ende für Mieter, aber für große Teile der Unternehmen nicht durch CO2-mindernde Maßnahmen wirksam wird, ist nicht nur sozial ungerecht, er läuft auch dem Zweck des BEHG zuwider. Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen und damit besonderen Härten unterliegen, sollten nicht ausgenommen, sondern wie vom Bundesumweltministerium geplant, bei der Umsetzung von Klimaschutz finanziell unterstützt werden. So muss am Entwurf der Carbon-Leakage-Verordnung festgehalten werden, dass mindestens 80 Prozent der Ausgleichszahlungen in Klimaschutz fließen müssen.

Gutachten der Bundesregierung zeigen, dass die Liste der beihilfeberechtigten Unternehmen entgegen dem BMU-Entwurf weiter eingeschränkt werden sollte. Die Großzügigkeit Kompensationszahlungen an Unternehmen zu leisten, selbst wenn diese an Bedingungen geknüpft werden, ist unberechtigt. So zeigt das DIW-Gutachten, dass lediglich die Gipsindustrie gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz im internationalen Wettbewerb steht und beihilfeberechtigt ist.“

Hintergrund: Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie sollen Unternehmen künftig im Rahmen des nationalen Brennstoffemissionshandels einen finanziellen Ausgleich beantragen dürfen, sofern ihnen durch den CO2-Preis Nachteile im internationalen Wettbewerb entstehen. Letzte Woche Mittwoch würde ein Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums an die anderen Bundesministerien versandt mit dem Wunsch, am Donnerstagmittag die Länder- und Verbändeanhörung zu starten mit dem Ziel, am 16.12. einen Entwurf im Bundeskabinett zu verabschieden. Der Deutsche Bundestag hatte in einem Entschließungsantrag gefordert, die Carbon Leakage-Verordnung noch in diesem Jahr und damit vor Inkrafttreten des Brennstoffemissionshandelsgesetzes am 1.1.2021 zu verabschieden. Das Bundeswirtschaftsministerium hat jedoch gegen den Start der Anhörung ein Veto eingelegt. Heute soll es dazu auf Staatssekretärsrunde Gespräche geben. Ob eine Einigung zustande kommt und es die Verordnung damit am Mittwoch ins Bundeskabinett schaft, ist fraglich. Allerdings hätte eine spätere Verabschiedung durch das Bundeskabinett keine Konsequenzen für das Inkrafttreten des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.

Das BMU plant mit dem Entwurf der CL-VO als Gegenleistung begünstigten Unternehmen zu verpflichten, ein Energiemanagementsystem zu betreiben und Maßnahmen umzusetzen, die die Energieeffizienz verbessern und CO2-Emissionen verringern. Die nach § 11 Abs. 3 des BEHG vorgesehene CL-VO richtet sich dabei nicht an die berichtspflichtigen Unternehmen, die fossile Brennstoffe in Verkehr bringen, sondern an Unternehmen, die diese Brennstoffe im Produktionsprozess einsetzen, die zusätzlichen CO2-Kosten jedoch aufgrund der Wettbewerbssituation mit ausländischen Anbietern nicht über die Produktpreise an Endverbrauchende weitergeben können. Die Anzahl der beihilfeberechtigten Unternehmen sowie das Gesamtbeihilfevolumen entscheidet dabei über die Lenkungswirkung des Brennstoffemissionshandels für den Klimaschutz.

Bereits die beihilfeberechtigte Liste im BMU-Entwurf ist durch die Verknüpfung mit dem EU-Emissionshandel sehr lang. Ein Gutachten des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung im Auftrag des Bundesfinanzministeriums war zu dem Ergebnis gekommen, dass anfänglich eines CO2-Preises in Höhe von 25 Euro je Tonne nur die Gipsindustrie beihilfeberechtigt sein dürfte. Zu ähnlichen Ergebnissen kommt das Umweltbundesamt.

Weiterführende Informationen: 

  • Medieninfo zur Carbon Leakage-Verordnung vom 10.12.2020
  • Gutachten des DIW „Nationaler Brennstoffemissionshandel birgt kein erhöhtes Risiko von Carbon Leakage“ (12/2020)
  • Gutachten des UBA „Carbon Leakage im Brennstoffemissionshandel–Ansätze zur Ermittlung gefährdeter Sektoren“ (12/2020)
  • Stellungnahme Änderung Brennstoffemissionshandelsgesetz und Bürokratieabbau (September 2020)
  • Rechtsgutachten Verfassungsmäßigkeit des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und Normenkontrolle (Juni 2020)
  • Stellungnahme Brennstoffemissionshandelsgesetz (November 2019)
  • www.co2abgabe.de
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