Geklagt hatten vier Personen, darunter ein Schwerkranker und ein Arzt. Was in Österreich bestehen bleibt, ist der Passus in § 78 öStGB, der vom „Verleiten“ zur Selbsttötung handelt. Ebenso unangetastet bleibt das Verbot der „Tötung auf Verlangen“ (aktive Sterbehilfe). Die neue Freiheit tritt formal mit Ablauf des Jahres 2021 in Kraft. Der Verfassungsgerichtshof in Wien fordert allerdings vom Gesetzgeber ein Schutzkonzept gegen Missbrauch der Suizidhilfe, in Deutschland hat eine vergleichbare Aufforderung nur empfehlenden Charakter.
Da zeitgleich ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg angeregt wurde, hofft DGHS-Präsident Roßbruch nun auf eine europaweite Libe-ralisierung der Sterbehilfe. „Im 21. Jahrhundert sollte es genug Vertrauen in die Freiheit und Urteilskraft des Einzelnen geben, dass restriktive Gesetze künftig unnötig sind. Menschen, die aus welchen Gründen auch immer nicht urteilsfähig sind, müssen selbstverständlich bestmöglich geschützt werden“, so Roßbruch.
Österreich hat seit den dreißiger Jahren ein rigoroses Strafrecht bezüglich der Sterbehilfe in den §§ 77 (Tötung auf Verlangen) und 78. In § 78 öStGB „Mitwirkung am Selbstmord“ hieß es bislang ausnahmslos: „Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“ Ver-stärkt wurde dieser durch eine Ziffer in § 64, wonach das Verbot auch gilt, wenn die Tat im Ausland, also z. B. in der Schweiz, geschieht. Roßbruch: „Auch wenn in Österreich so gut wie keine Strafverfahren auf dieser Grundlage eingeleitet wurden, war der Abschreckungseffekt auf Schwerkranke und deren Ärzte und Angehörige doch da.“ Die Klage gegen das Verbot der aktiven Sterbehilfe in Form der „Tötung auf Verlangen“ (§ 77 öStGB) wurde vom VfGH abgelehnt.
Die Presse-Erklärung vom 15.12.2020 als pdf auf der Webseite.
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