In der Regel bekommen Schäfer die Schäden für von Wölfen gerissene Schafe ersetzt. Das Land muss aber nicht für alle Folgen eines Wolfangriffes haften. Kommt es danach zu Fehlgeburten bei trächtigen Schafen, haben die Schafhalter keinen Anspruch auf Schadensersatz. Die Bundesländer sind auch nicht verpflichtet, Wölfe von Schafzuchtgebieten fernzuhalten. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 2. November 2020 (AZ: 11 U 61/20).

Die Kläger sind landwirtschaftliche Schafhalter und -züchter. Im Spätherbst 2018 griff ein Wolf mehrfach eine Schafherde der Kläger an. Insgesamt wurden zwölf Schafe gerissen. Bei 140 weiteren trächtigen Schafen soll es durch die Wolfsangriffe zum "Verlammen" (Abort) gekommen sein. Ende November 2018 überwand der Wolf dann bei einem anderen Schafhalter eine als wolfsicher eingestufte Einzäunung. Daraufhin erteilte das Land Schleswig-Holstein im Januar 2019 eine Genehmigung zum Abschuss des Wolfes. Dazu kam es nicht mehr, der Wolf wurde im Januar 2020 in Niedersachsen überfahren.

Für die gerissenen Schafe bekamen die Kläger Zuwendungen nach der sogenannten Wolfsrichtlinie. Im vorliegenden Verfahren verlangten die Kläger darüber hinaus Schadensersatz wegen der behaupteten Aborte bei den 140 trächtigen Schafen. Außerdem verlangten sie die Feststellung, dass das beklagte Land zum Ersatz von Schäden durch Wolfsangriffe auf ihre Herden verpflichtet ist. Das Land müsse einen absoluten Schutz vor Übergriffen durch Wölfe in Schafherden sicherstellen. Dafür müsse das Land entsprechende Maßnahmen, wie beispielsweise einen Zaun an der dänischen Grenze, ergreifen. Ein Eindringen von Wölfen nach Schleswig-Holstein sei zu unterbinden, und Wölfe seien sofort einzufangen.

Die Klage der Schäfer ist erfolglos. Neben dem Schadensersatz für die gerissenen Schafe haben sie keine weiteren Ansprüche gegen das Land. Das Land habe keine Pflichten verletzt, urteilten die Richter. Es gebe kein Gesetz, wonach das Land Schleswig-Holstein verpflichtet sei, die Anwesenheit von Wölfen in Schafzuchtgebieten im Land zu verhindern. Auch hatte das Land die im Bundesnaturschutzgesetz vorgesehene Genehmigung zum Abschuss des Wolfes erteilt, nachdem der Wolf die als wolfsicher geltenden Schutzmaßnahmen überwunden hatte.

Das Land schütze bereits das Eigentum und die Berufsfreiheit der Kläger durch entsprechende Verwaltungsvorschriften zur Entschädigung von Landwirten für Wolfsangriffe. Außerdem erhielten Schäfer Unterstützung bei der Schaffung von Schutzmaßnahmen gegen Wölfe.

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