Der ehemalige Vorstandsvorsitzende der AUDI AG, Herr Prof. Rupert Stadler, äußerte sich am 12.01.2021 in dem Strafverfahren vor dem LG München II erstmals zu den Betrugsvorwürfen im Zusammenhang mit manipulierten V6-3.0-Liter Dieselmotoren. Auch vor den Zivilgerichten wird es im Abgasskandal für den Autobauer zunehmend ungemütlich. Besitzer von Fahrzeugen der Marken Audi, Porsche und VW mit 3,0 Liter Dieselmotoren sollten sich daher nicht auf die Rückrufaktionen verweisen lassen, sondern Schadensersatz verlangen“, empfehlen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg.

Im Rahmen der strafrechtlichen Aufarbeitung des Audi Dieselskandals vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts München II, Az.: W 5 KLs 64 Js 22724/19, wird drei Angeklagten, unter anderem dem leitenden Motorentwickler Giovanni Pamio, vorgeworfen, Motoren für Fahrzeuge der Marken AUDI, Volkswagen und Porsche entwickelt zu haben, deren Steuerung mit einer unzulässigen Softwarefunktion ausgestattet war. Diese sog. Abschalteinrichtung bewirkt, dass die Abgasminderung auf dem Rollenprüfstand „besser“ funktioniert als im realen Verkehr.

Dem Angeklagten Prof. Rupert Stadler wird zur Last gelegt, spätestens ab Ende September 2015 von den Manipulationen Kenntnis gehabt und gleichwohl den Verkauf der betroffenen Autos nicht gestoppt zu haben, um den Umsatz der VW-Tochter nicht zu gefährden. In seiner ersten persönlichen Aussage am 12.01.2021 gab Stadler dem Landgericht München II einen detaillierten Einblick in die alltägliche Arbeit, den übervollen Kalender und die Zeitnot eines Vorstandsvorsitzenden. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe wies er entschieden zurück, sondern belastete demgegenüber die damals bei Audi leitenden Ingenieure schwer.

Nach der Aufdeckung des Dieselskandals bei VW-Vierzylinder-Motoren durch die US-Umweltbehörde im September 2015 habe der Entwicklungschef der Audi-Sechszylinder-Diesel dem Audi-Vorstand versichert, dass der V6 TDI keine Rollenprüfstandserkennung habe und betont, dass der „Grundsatz Rolle gleich Straße“ gelte. Umso größer sei der Schock gewesen, als die US-Behörden auch dem V6-Motor eine illegale Software vorwarfen. Stadler kritisierte, dass Tarnen und Täuschen im Kreise der Motorentwickler lange Teil einer Arbeits-, vielleicht auch einer Angstkultur gewesen sei. Er jedenfalls habe von alldem nichts gewusst.

Ob die Wirtschaftsstrafkammer den Einlassungen von Herrn Stadler Glauben schenken wird, bleibt abzuwarten. Der letzte Verhandlungstag in dem Mammutprozess ist für den 20.12.2022 angesetzt. Die Zivilgerichte jedenfalls sehen den Ingolstädter Autobauer zunehmend auch bei den mit 3,0 Liter V6 Motoren bestückten Premium-Modellen der Marken Audi, Porsche und VW, in denen die federführend durch die Audi AG entwickelten Motoren mit der Typenbezeichnung EA897 oder EA896 (Gen2) verbaut sind, in der Verantwortung.

Nachdem bereits das OLG Koblenz mit Urteil vom 05.06.2020, 8 U 1803/19, feststellte, dass der Autobauer aus Ingolstadt haftet, verurteilte in letzter Zeit auch das OLG Naumburg mit Urteil vom 18.09.2020, Az.: 8 U 39/20, die Audi AG zur vollständigen Rückabwicklung des Kaufvertrages über einen Audi SQ5 3.0 TDI. In einem durch die Nürnberger Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte erstrittenen Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.08.2020, Az.: 4 O 219/20, wurde einem Audi Q7-Fahrer einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 76.526,18 € zuerkannt. Diese Entscheidungen ordnen sich in eine Reihe erfolgreicher Verfahren gegen die Audi AG rund um den Motor des Typs EA 897 mit der Schadstoffklasse Euro 6 ein.

Kürzlich hat die Audi AG auch im Hinblick auf einen 3,0 Liter Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 5 eine empfindliche Niederlage vor Gericht einstecken müssen. In seiner Entscheidung vom 29.10.2020, 2 O 67/20, stellte das LG Marburg fest, dass die Audi AG wegen der Manipulationen an einem 3.0 V6 Dieselmotor mit der Abgasnorm Euro 5 haftet. Die Entscheidung ist bahnbrechend. „Nach unserem Kenntnisstand gibt es im gesamten Bundesgebiet bislang nur äußerst vereinzelt positive Entscheidungen, welche die mit 3,0 Liter Dieselmotoren der Abgasnorm Euro 5 bestückten Premium-Modelle der Audi AG betreffen“, freut sich der sachbearbeitende Rechtsanwalt Göpfert. Bemerkenswert ist auch, dass die Audi AG bereits vor Ablauf der Berufungsfrist mitteilte, gegen das Urteil des LG Marburg keine Berufung einzulegen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig und der Kauf wird bald vollständig rückabgewickelt werden

Nachdem die Manipulationen bei 3,0 Liter V6 Dieselfahrzeugen erst unlängst aufgedeckt worden sind, kann es natürlich noch nicht die „Urteilsflut“ wie gegen die Volkswagen AG in Bezug auf EA189-Motoren geben. Dort hat der BGH ja bereits mit Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, bestätigt, dass Käufern von Dieselfahrzeugen mit EA189-Motoren Schadensersatzansprüche gegen VW wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zustehen.

Die haftungsbegründenden Tatsachen sind indessen hier wie dort die gleichen. Nach Überprüfung der uns vorliegenden Bescheide, wurden durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) abhängig vom Modelltyp verschiedenste Dinge bei den 3-Liter Motoren bemängelt“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Hoffmann. Nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte stehen bereits aufgrund der vom KBA aufgefundenen illegalen Abschalteinrichtungen auch für die betroffenen Kunden die notwendigen Tatsachen zur Verfügung, um Schadensersatzansprüche erfolgversprechend geltend zu machen.

Es zeigt sich also, dass Besitzer von Dieselfahrzeugen der Marken Audi, Porsche und VW mit 3,0 Liter Motoren ihre Schadensersatzansprüche mit aller Konsequenz verfolgen und durchsetzen sollten. Wichtig ist außerdem: „Die Ansprüche wegen Manipulationen an den größeren 3-Liter Dieselmotoren sind grundsätzlich weder verjährt noch schadet ein Kauf des Kfz nach 2015. Gleichwohl empfehlen wir dringend rasches Handeln, nachdem einige Gerichte „auf die Idee kommen könnten“ bereits zeitnah eine Verjährung anzunehmen“, betont Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann. Gerade wenn Betroffene über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, die bereits vor dem Erwerb des Fahrzeugs abgeschlossen worden ist, besteht vielfach ohnehin kein Kostenrisiko.

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