Der einfachste Weg für die Meldung geht online unter www.tierzahlenmeldung-nrw.de. Stichtag für die Tierbestands-Meldung ist der 1. Januar. Die Meldung ist spätestens bis zum 31. Januar abzugeben. Eine Ausnahme gilt für Rinderhalter. Hier kann die Tierseuchenkasse auf eine zentrale Datenbank zurückgreifen, in der alle in Deutschland lebenden Rinder gemeldet sind. Eine weitere Ausnahme gilt für Halter von Lege- und Junghennen, Masthähnchen, Elterntieren, Puten, Enten oder Gänsen. Sie geben den Jahreshöchstbesatz an. Auch Imker müssen die Zahl der Völker angeben, die maximal im Beitragsjahr gehalten werden.
Eine Besonderheit ist die Nachmeldung. Alle Tierbesitzer, die am 15. Februar mehr als 100 Schweine, 50 Rinder, 50 Pferde, 50 Schafe, 50 Ziegen und 50 Tiere als Gehegewild halten, sind verpflichtet ihren Tierbestand auch zum 15. Februar zu melden, wenn sich bei einer dieser Tierarten der Tierbestand durch Zugänge seit dem 1. Januar um mehr als 10 Prozent erhöht hat. Eine Nachmeldung zum 15. Februar ist auch notwendig, wenn ein Tierbestand neu gegründet wurde. Die erforderliche Nachmeldung muss – hierbei auch für Rinder – schriftlich erfolgen. Die Nachmeldung ist bis spätestens zum 28. Februar an die Tierseuchenkasse zu richten. Nach dem 15. Februar neu gegründete Tierbestände müssen der Tierseuchenkasse sofort schriftlich gemeldet werden.
Die Tierseuchenkasse NRW gehört als Sondervermögen zur Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen. Ihre wichtigste Aufgabe ist es, Beiträge von den Tierhaltern in Nordrhein-Westfalen zu erheben, um damit beim Auftreten einer Tierseuche Entschädigung leisten und Beihilfen für vorbeugende Maßnahmen anbieten zu können. Weitere Informationen gibt es unter www.tierseuchenkass-nrw.de.
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