Ein Jugendhilfeträger kann zwar grundsätzlich auch von jungen Erwachsenen einen Kostenbeitrag verlangen. Dient die Tätigkeit aber dem Zweck der Jugendhilfe, wie etwa in einer Werkstatt für behinderte Menschen, hat dies Grenzen. Es muss mit Ermessen entschieden werden, ob die Erhebung eines Kostenbeitrags ganz oder teilweise entfallen kann. Das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ informiert über eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2020 (AZ: 5 C 9.19).

Die 1993 geborene Klägerin hat einen höheren Grad der Schwerbehinderung. Seit Dezember 2014 arbeitet sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Sie erhielt dafür monatlich durchschnittlich 88 Euro netto. Gleichzeitig wurde ihr Hilfe für junge Volljährige in Form der Unterbringung in einem Wohnheim gewährt. Hierfür zog der beklagte Landkreis sie für den Zeitraum von Januar 2015 bis Juli 2016 zu einem monatlichen Kostenbeitrag von 75 Prozent ihres Einkommens heran. Diesen Beitrag setzte er im Widerspruchsbescheid auf durchschnittlich 67 Euro im Monat fest und verlangte von der Klägerin eine Nachzahlung von 1.373,95 Euro.

Die dagegen von der Klägerin erhobene Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Der Bescheid für die Kostenbeteiligung war rechtswidrig. Zum einen, weil die Behörde nicht das Jahreseinkommen des Vorjahres zugrunde gelegt hatte. 2014 hatte die Klägerin erst im Dezember ihre Tätigkeit aufgenommen. Zum anderen, weil die Behörde kein Ermessen ausgeübt hatte. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts habe der Landkreis als Jugendhilfeträger außerdem zu Unrecht von seinem Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Danach könne ein geringerer Kostenbeitrag erhoben oder gänzlich von der Erhebung abgesehen werden, wenn das Einkommen aus einer Tätigkeit stamme, die dem Zweck der Jugendhilfeleistung diene. Dies wäre aber hier der Fall. Zweck der Hilfe für junge Volljährige sei in erster Linie die Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung. Auch solle die selbstständige und eigenverantwortliche Lebensführung gefördert werden. Die Tätigkeit der Klägerin in einer Werkstatt für behinderte Menschen diene diesem Zweck. Daher könne nicht automatisch das dort erzielte Einkommen für die Kostenbeteiligung herangezogen werden.

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