Die Zündschnur mancher Autofahrer ist kurz: Sie hupen, drängeln, bremsen aus oder zeigen ihre Fingerfertigkeit mit obszönen Gesten. Doch diese Verkehrsrowdys leben riskant. Denn viele ihrer Aktionen sind Nötigung. Und die kann schwerwiegende finanzielle Folgen haben. Im schimmsten Fall sogar eine Freiheitsstrafe. Wann das Verhalten strafbar ist, erklärt ARAG Experte Tobias Klingelhöfer.

Wann spricht man von einer Nötigung im Straßenverkehr?

Tobias Klingelhöfer: Eine Nötigung im Straßenverkehr liegt immer dann vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt zu einer Tat – oder dem Unterlassen einer Tat – gezwungen wird. Dieser Tatbestand kann zum Beispiel durch zu dichtes Auffahren oder Drängeln , das Ausbremsen eines anderen Fahrzeugs, eine Überholbehinderung oder auch dem Zuparken oder Blockieren eines Parkplatzes gegeben sein. Im Gegensatz zu geringfügigeren Ordnungswidrigkeiten ist Nötigung im Straßenverkehr eine Straftat. Und die wird mit empfindlichen Strafen belegt. Im Extremfall gibt es dafür sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

Welche Beleidigungen sind strafbar?

Tobias Klingelhöfer: Entgegen der weit verbreiteten Annahme, dass Beleidigungen im Straßenverkehr zwangsläufig unter den Tatbestand der Nötigung fallen, können sich die Delikte „Beleidigung“ und „Nötigung“ durchaus voneinander unterscheiden. Tatsächlich ist nämlich nicht jede Beleidigung im Straßenverkehr als Nötigung zu werten, so zum Beispiel das Zeigen des Mittelfingers. Auch die Beleidigung eines anderen Verkehrsteilnehmers gilt in Deutschland als Straftat. Je nach Schwere des Vergehens gibt es dafür eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

Lohnt es sich, Anzeige zu erstatten?

Tobias Klingelhöfer: Auf jeden Fall sollte man Anzeige erstatten. Dazu sollte man sich das Kennzeichen des beteiligten Pkw, die Fahrzeugmarke sowie Fahrzeugtyp und -farbe notieren. Auch Angaben zum Fahrer können weiterhelfen, den Verkehrsrowdy zu identifizieren. Um sicherzustellen, dass der Fall nicht Aussage gegen Aussage endet, sind Zeugen oder andere Beweismittel hilfreich.

Wie harmlos ist der „Stinkefinger“?

Tobias Klingelhöfer: Einem anderen Verkehrsteilnehmer den Mittelfinger zu zeigen, gilt – so wie andere obszöne Gesten auch – als Beleidigung im Straßenverkehr und wird mit einer Geldstrafe geahndet. Der Stinkefinger wird in der Regel durchaus als schwerwiegenderes Vergehen aufgefasst, das empfindlich geahndet wird. Das gilt auch für andere obszöne Bemerkungen und abwertende Gesten. Vom harmloseren „Bei dir piept’s wohl?“ über die Scheibenwischer-Geste bis hin zu Kraftwörtern der derberen Sorte haben deutsche Gerichte schon eine ganze Reihe von Beleidigungen mit empfindlichen Geldstrafen belegt, die sich leicht im vierstelligen Bereich bewegen können.

Wie sieht es bei der Lichthupe aus? Ist sie erlaubt oder Nötigung?

Tobias Klingelhöfer: Geht es um den Gebrauch der Lichthupe im Straßenverkehr, dann muss ich zunächst etwas klarstellen: Anders als gemeinhin angenommen, sind Lichtzeichen im Straßenverkehr nicht per se gesetzeswidrig. Im Gegenteil: Die Straßenverkehrsordnung gibt sogar Fälle vor, in denen der Gebrauch von Lichtzeichen explizit gestattet ist. Dazu zählen zum Beispiel Verkehrssituationen, in denen Sie einen anderen Verkehrsteilnehmer auf eine Gefahr oder ein Hindernis auf der Fahrbahn aufmerksam machen wollen. Zudem dürfen kurze Schall- oder Lichtzeichen auch beim Überholen außerhalb geschlossener Ortschaften – und somit auch auf der Autobahn – verwendet werden. Dabei gilt jedoch, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer geblendet oder belästigt werden dürfen.

Problematisch und im Zweifelsfall strafbar wird die Nutzung der Lichthupe im Straßenverkehr und insbesondere auf der Autobahn dann, wenn sie für andere Zwecke missbraucht wird. So ist es etwa nicht zulässig, nah auf ein voranfahrendes Fahrzeug aufzufahren und es mit der wiederholten Nutzung von Lichtsignalen zum Fahrbahnwechsel zu zwingen. In diesem Fall kann der Einsatz der Lichthupe sogar als Nötigung im Straßenverkehr gewertet werden. Für das Blenden eines anderen Verkehrsteilnehmers mit Lichtzeichen fällt wiederum meist nur ein geringes Verwarngeld zwischen fünf und zehn Euro an. Dies gilt auch für den Missbrauch der Hupe.

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