Wenn Gehälter auf sich warten lassen, Lieferanten nicht mehr bezahlt werden können oder Privateinlagen zur Bezahlung offener Rechnungen herhalten müssen, sind Unternehmen in der Regel zahlungsunfähig. In dem Fall sind sie verpflichtet, die Insolvenz spätestens innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Insolvenzgericht zu melden. Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzufedern und Arbeitsplätze zu erhalten, wurde diese Meldepflicht jedoch im letzten Jahr für einige Monate ausgesetzt. Nun hat sich die Koalition darauf geeinigt, die Aussetzung der Insolvenzanzeigepflicht über den 31. Januar 2021 hinaus bis zum 30. April 2021 zu verlängern. Doch die ARAG Experten warnen davor, die Meldepflicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Solch ein Versäumnis wird möglicherweise als Insolvenzverschleppung gewertet, was sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen haben kann. So kann z. B. der Geschäftsführer einer GmbH bei einer Insolvenzverschleppung zur privaten Haftung herangezogen oder sogar zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden.

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