Für die Audi AG wird es im Dieselskandal immer enger. Nachdem bereits das OLG Naumburg mit Urteil vom 18.09.2020, Az.: 8 U 39/20, feststellte, dass der Autobauer aus Ingolstadt haftet, verurteilte aktuell auch das OLG Koblenz mit Urteil vom 13.01.2021, 5 U 145/20, die Audi AG zur vollständigen Rückabwicklung des Kaufvertrages über einen Audi A6 allroad 3.0 TDI. „Auch Besitzer von Fahrzeugen der Marken Audi, Porsche und VW mit 3,0 Liter Dieselmotoren sollten sich daher nicht auf die Rückrufaktionen verweisen lassen, sondern möglichst zeitnah Schadensersatz verlangen“, empfehlen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg.

Der Volkswagen-Konzern hat nicht nur bei den durch die Volkswagen AG hergestellten Dieselmotoren des Typs EA189 „getrickst“. Auch viele der mit einem 3,0 Liter V6 Motor bestückten Premium-Modelle des Konzerns sind nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen. Daher werden bereits seit Längerem auch Fahrzeuge der Marken Audi, Porsche und VW, in denen die federführend durch die Audi AG entwickelten Motoren mit der Typenbezeichnung EA897 oder EA896 (Gen2) verbaut sind, aufgrund verpflichtender Rückrufe des KBA in die Werkstatt gerufen. Gerade wenn man sich bewusst für ein hochpreisiges Fahrzeug aus dem Premiumsegment entschieden hat, möchte man sich natürlich nicht mit einem in seiner Wirkungsweise und seinen Folgen nicht genauer spezifizierten Software-Update abspeisen lassen“, weiß Rechtsanwalt Göpfert aus der Praxis zu berichten.

Zahlreiche Betroffene wollen ihre manipulierten Kfz daher zurückgeben und verklagen die Audi AG auf Schadensersatz. Da die Manipulationen bei 3,0 Liter V6 Dieselfahrzeugen in ihrer gesamten Tragweite erst mehr und mehr ans Licht kommen, kann es noch nicht die „Urteilsflut“ wie gegen die Volkswagen AG in Bezug auf EA189-Motoren geben. „Die haftungsbegründenden Tatsachen sind indessen hier wie dort die gleichen“, stellt Rechtsanwalt Dr. Hoffmann klar. Nachdem bereits zahlreiche Landgerichte den Hersteller in der Haftung sahen, wird es auch in den Berufungsinstanzen für die Audi AG zunehmend ungemütlich. So sah bereits das OLG Naumburg in seinem Urteil vom 18.09.2020, Az.: 8 U 39/20, den Autobauer aus Ingolstadt in der Verantwortung.

Aktuell verurteilte jetzt der 5. Zivilsenat des OLG Koblenz die Audi AG, nachdem  bereits der 8. Zivilsenat des OLG Koblenz mit Urteil vom 05.06.2020, 8 U 1803/19, ebenso entschieden hatte. Nach der aktuellen Entscheidung des OLG Koblenz vom 13.01.2021, 5 U 145/20, haftet die Audi AG dem Käufer eines Audi A6 allroad mit einem 3-Liter Dieselmotor des Typs EA896 bzw. EA897 wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung auf Schadensersatz. In seiner gut begründeten Entscheidung hob das Oberlandesgericht zunächst hervor, dass der Kläger hinreichend substantiiert zu einer Abschalteinrichtung vorgetragen habe. Die beklagte Audi AG dementierte demgegenüber pauschal das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Mehr wurde nicht zu den Anschuldigungen gesagt. „Tauglichen Vortrag zur Funktionsweise der Abgasreinigung gab es von Audi nicht. Die Audi AG ist damit der ihr obliegenden sogenannten sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen und wurde daher verurteilt“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Hoffmann.

Nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte stehen bereits aufgrund der vom KBA aufgefundenen illegalen Abschalteinrichtungen auch für betroffene Kunden die notwendigen Tatsachen zur Verfügung, um Schadensersatzansprüche erfolgversprechend geltend zu machen. In einem durch die Nürnberger Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte erstrittenen Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.08.2020, Az.: 4 O 219/20, wurde einem Audi Q7-Fahrer einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 76.526,18 € zuerkannt. Diese Entscheidung ordnet sich in eine Reihe erfolgreicher Verfahren gegen die Audi AG rund um die  Dieselmotoren des Typs EA897 mit der Schadstoffklasse Euro 6 ein.

Ende letzten Jahres hat die Audi AG auch im Hinblick auf einen 3,0 Liter Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 5 eine empfindliche Niederlage vor Gericht einstecken müssen. In einer ebenfalls durch die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte erstrittenen Entscheidung vom 29.10.2020, 2 O 67/20, stellte das LG Marburg fest, dass die Audi AG wegen der Manipulationen an einem 3.0 V6 Dieselmotor mit der Abgasnorm Euro 5 haftet. Die Entscheidung ist bahnbrechend. „Nach unserem Kenntnisstand gibt es im gesamten Bundesgebiet bislang nur äußerst vereinzelt positive Entscheidungen, welche die mit 3,0 Liter Dieselmotoren der Abgasnorm Euro 5 bestückten Premium-Modelle der Audi AG betreffen“, freut sich der sachbearbeitende Rechtsanwalt Göpfert. Bemerkenswert ist auch, dass die Audi AG bereits vor Ablauf der Berufungsfrist mitteilte, gegen das Urteil des LG Marburg keine Berufung einzulegen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig und der Kauf wird bald vollständig rückabgewickelt werden

Die aktuelle Entscheidung des OLG Koblenz vom 13.01.2021, 5 U 145/20, zeigt erneut, dass auch Besitzer von Dieselfahrzeugen der Marken Audi, Porsche und VW mit 3,0 Liter Dieselmotoren ihre Schadensersatzansprüche mit aller Konsequenz verfolgen und durchsetzen sollten. Wichtig ist außerdem: „Die Ansprüche wegen Manipulationen an den größeren 3-Liter Dieselmotoren sind grundsätzlich weder verjährt noch schadet ein Kauf des Kfz nach 2015. Gleichwohl empfehlen wir dringend rasches Handeln, nachdem einige Gerichte „auf die Idee kommen könnten“ bereits Ende dieses Jahres eine Verjährung anzunehmen“, betont Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann.

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