Hunde waschen und frisieren ist keine Körperpflege. Deshalb werden Betreiber von Hundesalons und die Tätigkeit als Hundefriseurin durch die geltende SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung nicht erfasst. Sie sind also nicht verboten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 19. Januar 2021 (AZ: 1 B 13/21 MD). Zumindest ist diese Dienstleistung in Sachsen-Anhalt nicht verboten, erläutert anwaltauskunft.de, das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Mit dieser Argumentation könnten auch andere Saloninhaber vorgehen.

Die Antragstellerin betreibt einen Hundesalon. Der Landkreis untersagte vor dem Hintergrund der geltenden SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, den Hundesalon zu öffnen. Argumentiert wurde mit der veröffentlichten "Auslegungshilfe, welche Geschäfte öffnen dürfen und welche nicht" des Landes.

Der Frau wurde im Eilverfahren Recht gegeben. Ein Verbot könne nicht damit begründet werden, dass Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege zu schließen sind. Diese Schließungsverfügung umfasse ausschließlich körpernahe Dienstleistungen. Gemeint seien Friseurdienstleistungen, die an Menschen erbracht würden. Damit könne nicht die Schließung und somit das Verbot der Dienstleistung als Hundefriseurin im Bereich der Fellpflege begründet werden.

Aus der veröffentlichten "Positiv-/Negativliste Sachsen-Anhalt" ergebe sich auch nichts anderes. Zwar seien hiernach Hundesalons nicht vom Verbot der Öffnung für den Publikumsverkehr ausgenommen. Eine Auslegungshilfe ersetze aber weder den Verordnungstext, noch stelle sie eine ergänzende Begründung zur Verordnung dar. Die Liste sei lediglich eine unverbindliche Orientierungshilfe. Aus dem von der Antragstellerin dargelegten Betriebsablauf hatte sich für das Gericht auch ergeben, dass die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln für den Betrieb des Hundesalons sichergestellt war.

Auch für den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (20. Januar 2021; AZ: 1 S 139/21) darf ein Hundesalon öffnen, wenn er seine Dienstleistungen kontaktlos und mit einem festen Zeitfenster anbietet.

Informationen: anwaltauskunft.de

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
Littenstraße 11
10179 Berlin
Telefon: +49 (30) 726152-0
Telefax: +49 (30) 726152-190
http://www.anwaltverein.de

Ansprechpartner:
Valerie Herberg
Redaktion Anwaltauskunft
Telefon: +49 (30) 726152-173
E-Mail: herberg@anwaltverein.de
Swen Walentowski
Presse Ratgeber / Service
Telefon: +49 (30) 726152-129
E-Mail: walentowski@anwaltverein.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel