Eis-Peitsche, Monster-Orkan, Kälte-Kralle – so martialisch es klingt, die Beschreibung passt. Denn Tief Tristan ist böse und Deutschland steckt im Wetterchaos. Die Bahn musste den Fernverkehr einstellen, heftiger Sturm entwurzelt Bäume, Straßen sind überschwemmt oder durch Blitzeis und Schnee unpassierbar. Am besten also zu Hause bleiben. Für viele Arbeitnehmer, die Corona-bedingt ohnehin im Home-Office arbeiten, kein Problem. Was ist aber mit den Menschen, die nicht zu Hause arbeiten können? Müssen sie auch bei solchem Wetter zur Arbeit? Was, wenn sie wetterbedingt gar nicht oder nur mit erheblicher Verspätung am Arbeitsplatz erscheinen? Darf nachgearbeitet werden? Muss man auf Lohn verzichten? Die ARAG Experten erklären, welche Rechte und Pflichten Arbeitnehmer haben, wenn das Wetter verrücktspielt.

Drohen Sanktionen, wenn man zu spät kommt?
Da kein Verschulden der Arbeitnehmer vorliegt, wenn diese aufgrund des witterungsbedingten Straßenchaos‘ zu spät zur Arbeit kommen, besteht in der Regel auch keine Grundlage für Sanktionen, wie einen Verweis oder gar eine Abmahnung. ARAG Experten räumen aber ein, dass es Arbeitnehmern durchaus zuzumuten ist, bei anhaltend schlechter Witterung das Haus früher als gewohnt zu verlassen. Wer es unter solchen Bedingungen also erkennbar darauf ankommen lässt, zu spät zur Arbeit zu erscheinen, ohne sich auf eine längere Anfahrtszeit einzustellen, riskiert zu Recht einen Anpfiff vom Chef.

Muss man nacharbeiten?
Die Pflicht, ersatzweise die verpassten Arbeitsstunden nachzuholen, hängt entscheidend von den arbeitsvertraglichen Gegebenheiten und ihrer Zumutbarkeit ab. So ist eine Nachleistung der liegengebliebenen Arbeit in Betrieben mit Gleitzeit sicherlich meistens möglich. Einer halbtags beschäftigten Mutter, die nach der Arbeit ihren Sprössling vom Kindergarten abholen muss, ist eine Nacharbeit nach der regulären Arbeitszeit aber sicher nicht zuzumuten.

Wer trägt das Betriebsrisiko?
Ein Arbeitsvertrag ist eine denkbar einfache Sache: Lohn für Arbeitsleistung! Der Arbeitnehmer stellt seine Arbeitsleistung zur Verfügung und erhält dafür vom Arbeitgeber monatlich sein vereinbartes Entgelt. Heißt das aber gleichzeitig, ohne Arbeit kein Lohn? Nicht unbedingt, sagen ARAG Experten: Es können Umstände eintreten, die es Arbeitnehmern unmöglich machen, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Eine solche so genannte Leistungsstörung ist zum Beispiel eine Erkrankung, die es dem Arbeitnehmer unmöglich macht, an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen; trotzdem erhält er zunächst weiterhin sein monatliches Gehalt. Auch wenn es von der Arbeitgeberseite zu Leistungsstörungen etwa durch defekte Produktionsmaschinen oder Stromausfall kommt, erhält der Arbeitnehmer seinen vereinbarten Lohn. Denn das Betriebsrisiko trägt allein der Arbeitgeber.

Bei Unwetter: Wer trägt das Wegerisiko?
Wenn winterliche Straßenglätte, umgestürzte Bäume oder Überschwemmungen es unmöglich machen, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen, greift der Begriff des Betriebsrisikos nicht. Das Bundesarbeitsgericht spricht in solchen Fällen von einem witterungsbedingt bestehenden Wegerisiko. Das Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer. Er muss grundsätzlich dafür sorgen, dass er pünktlich zur Arbeit kommt – auch bei widrigen Wetterverhältnissen oder eingestelltem Bahnverkehr. Wird der Arbeitnehmer durch höhere Gewalt an seiner Arbeitsleistung gehindert, entfällt deshalb sein Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Dann gilt also: Keine Arbeit, kein Lohn.

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